Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Hamburg bei der Finanzbehörde
Teilnehmer eines Vergabeverfahrens über öffentliche Aufträge und Konzessionen der Freien und Hansestadt Hamburg können sich an die Vergabekammer bei der Finanzbehörde wenden, um eine etwaige Vergaberechtsverletzung nachprüfen zu lassen.
Beschreibung
Die Vergabekammer bei der Finanzbehörde ist zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren aller Auftraggeber gemäß § 98 GWB in Hamburg, die öffentliche Aufträge oder Konzessionen über Lieferungen oder Dienstleistungen oberhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte betreffen (§ 159 Abs. 2 und 3 GWB).
(Dem gegenüber ist die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zuständig für die Nachprüfung von Bauvergabeverfahren, die Bauleistungen nach der VOB, Baukonzessionen sowie Aufträge an Architekten, Ingenieure, Stadtplaner und Bausachverständige betreffen. Link: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/info/11725154/)
Solange der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, können die Teilnehmer eines europaweiten Vergabeverfahrens unter den Voraussetzungen der §§ 160, 161 GWB einen schriftlichen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellen.
Im Rahmen eines bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens kann zudem ein akzessorischer Eilantrag nach § 169 Abs. 2 GWB gestellt werden, um das Zuschlagsverbot aufheben zu lassen.
(Dem gegenüber ist die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zuständig für die Nachprüfung von Bauvergabeverfahren, die Bauleistungen nach der VOB, Baukonzessionen sowie Aufträge an Architekten, Ingenieure, Stadtplaner und Bausachverständige betreffen. Link: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/info/11725154/)
Solange der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, können die Teilnehmer eines europaweiten Vergabeverfahrens unter den Voraussetzungen der §§ 160, 161 GWB einen schriftlichen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellen.
Im Rahmen eines bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens kann zudem ein akzessorischer Eilantrag nach § 169 Abs. 2 GWB gestellt werden, um das Zuschlagsverbot aufheben zu lassen.
zuständige Stelle
Finanzbehörde - Vergabekammer (FB VK)
Ansprechpartner
Finanzbehörde - Vergabekammer (FB VK) (Finanzbehörde - Vergabekammer (FB VK))
Aktuelles
Finanzbehörde - Vergabekammer (FB VK)
Beschreibung
Finanzbehörde - Vergabekammer (FB VK)
Adresse
Hausanschrift
U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Öffnungszeiten
Geschäftszeiten MO-FR 10-14 Uhr
Hinweis: Antragseinreichung bis 12 Uhr
Hinweis: Antragseinreichung bis 12 Uhr
Kontaktperson
Vergabekammer (FB)
Voraussetzungen
- Die Vergabekammer ist ein unabhängiger Spruchkörper, der – ähnlich einem Gericht – in der ersten Instanz über Rechtsstreitigkeiten in Vergabeverfahren nach dem GWB, der VgV, SektVO und KonzVgV entscheidet.
- Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Antragsvoraussetzungen der §§ 160, 161 GWB erfüllt und der Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 EUR gezahlt sein.
- Der akzessorische Eilantrag ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 169 Abs. 2 GWB möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Für das Nachprüfungsverfahren gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 155 ff. GWB.
Das materielle Vergaberecht richtet sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand (GWB, VgV, SektVO, KonzVgV, HmbVgG, u.a.).
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/_155.html
Das materielle Vergaberecht richtet sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand (GWB, VgV, SektVO, KonzVgV, HmbVgG, u.a.).
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/_155.html
Rechtsbehelf
- Sofortige Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht (§§ 171 ff. GWB)
Verfahrensablauf
- Das gerichtsähnliche Nachprüfungsverfahren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 155 ff. GWB.
Die Vergabekammer entscheidet – wie Gerichte – unabhängig und eigenverantwortlich. - Die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens richtet sich u.a. nach dem jeweiligen Streitgegenstand und Verfahrensverlauf.
Die fünfwöchige Regelfrist des § 167 GWB kann nach den jeweiligen Erfordernissen verlängert werden. - Die Kosten richten sich u.a. nach dem jeweiligen Streitgegenstand (§ 182 GWB).
Der gezahlte Kostenvorschuss wird ggf. mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Ein zusätzlicher Eilantrag nach 169 Abs. 2 GWB wirkt kostenerhöhend auf das Hauptverfahren (§ 182 GWB).
Hinweise (Besonderheiten)
Für die gleichtägige Übermittlung an den öffentlichen Auftraggeber muss der Nachprüfungsantrag bis spätestens 12:00 Uhr in der Geschäftsstelle der Vergabekammer vorliegen. Später eingehende Nachprüfungsanträge können erst am nächsten Arbeitstag übermittelt werden (und damit das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB auslösen).
Der Zugang von E-Mails und E-Faxen erfolgt nur zu den Geschäftszeiten der Vergabekammer (MO-FR 10-14 Uhr).
Eine Antragstellung mit einfacher E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis des § 161 GWB nicht (vgl. § 3a VwVfG).
Es wird empfohlen, die Antragstellung bei der Geschäftsstelle der Vergabekammer telefonisch anzukündigen.
Geschäftsstelle der Vergabekammer bei der Finanzbehörde (FB VK/GS):
Telefon: +49 40 428 23-1690
E-Mail: vergabekammer@fb.hamburg.de
E-Fax: +49 40 427 9-23080
Der Zugang von E-Mails und E-Faxen erfolgt nur zu den Geschäftszeiten der Vergabekammer (MO-FR 10-14 Uhr).
Eine Antragstellung mit einfacher E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis des § 161 GWB nicht (vgl. § 3a VwVfG).
Es wird empfohlen, die Antragstellung bei der Geschäftsstelle der Vergabekammer telefonisch anzukündigen.
Geschäftsstelle der Vergabekammer bei der Finanzbehörde (FB VK/GS):
Telefon: +49 40 428 23-1690
E-Mail: vergabekammer@fb.hamburg.de
E-Fax: +49 40 427 9-23080
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Vergabekammer (FB) am 02.08.2023
Stichwörter
Zuschlagsgestattung