• Eppendorf (Landkreis Eppendorf, Hamburg)

Fundsachen ersteigern

Sie können nicht abgeholte Fundsachen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist öffentlich ersteigern

Beschreibung

Sie können nicht abgeholte Fundsachen nach Ende der Aufbewahrungsfrist öffentlich ersteigern.

Fundsachen, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht abholt wurden und in einen guten Zustand sind, werden zur Versteigerung freigegeben. 

zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Ansprechpartner

Bezirksamt Altona - Fachamt Interner Service - Zentrales Fundbüro (Bezirksamt Altona - Fachamt Interner Service - Zentrales Fundbüro)

Aktuelles

Bezirksamt Altona - Fachamt Interner Service - Zentrales Fundbüro

Beschreibung

Bezirksamt Altona - Fachamt Interner Service - Zentrales Fundbüro

Adresse

Hausanschrift

Luruper Chaussee 125

22761 Hamburg

Quartier Bahrenfeld

Haltestelle Trabrennbahn Bahrenfeld, Buslinien 1, 2, 3, 284, X3.

Öffnungszeiten

Mo 7-16, Di 7-13, Do 8.30-13 und 14-18 Uhr, Mittwoch und Freitag geschlossen.

Internet

Zahlungsweisen

Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Bargeldzahlung

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • keine
  • Die Fundsachen müssen gut erhalten sein, damit sie versteigert werden.

Rechtsgrundlage(n)

§ 979 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__979.html

Rechtsbehelf

keine

Verfahrensablauf

  • Fundsachen, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht abholt wurden und in einem guten Zustand sind, werden zur Versteigerung freigegeben.
  • Sie können für diese Fundsachen auf einer öffentlichen Versteigerung bieten und sie ersteigern.
  • Sehen Sie sich die Fundsache im Vorfeld der Ersteigerung genau an.
  • Haben Sie auf einer öffentlichen Versteigerung eine Fundsache ersteigert, bezahlen Sie sie direkt vor Ort.
  • Sie müssen die ersteigerte Fundsache direkt mitnehmen. Sie kann nicht für Sie aufbewahrt werden.

Fristen

Die Aufbewahrungsfrist von Fundsachen beträgt bis zu 6 Monate.

Bearbeitungsdauer

Keine

Kosten

Es werden keine Gebühren für die Ersteigerung erhoben.

Die Kosten für den ersteigerten Gegenstand sind mit EC-Karte oder bar zu bezahlen. 500 EUR Scheine können nicht angenommen werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten verbunden ist, darf eine Fundsache versteigert werden, bevor die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

Mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Fundsachen von der zuständigen Stelle sortiert. Alle nicht Fundsachen, die nicht versteigert werden können und Fundsachen mit nicht löschbaren Daten werden datenschutzkonform verwertet.

Unterhaltungselektronik, Bekleidung, Spiel- und Sportwaren, Haushaltswaren, Digitale Geräte, Uhren und Schmuck.
  • Die in Präsenz-Versteigerungen aufgerufenen Artikel sind nicht auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft worden. Fahrräder wurden nicht auf ihre die Verkehrstüchtigkeit geprüft.
  • Bei allen Präsenz-Versteigerungen der zuständigen Stelle gilt der Grundsatz: Ersteigert wie gesehen!
  • Sie haben keine Gewährleistungsansprüche wegen eines eventuellen Mangels an der erworbenen Sache.
  • Aus Platzgründen ist es leider nicht möglich, die Fahrräder vor den Versteigerungen einzeln zu besichtigen. Während der Versteigerung werden die Räder, für alle Besucher gut sichtbar präsentiert.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hamburg

Herausgeber

Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Zentrales Fundbüro am 07.12.2021

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Stichwörter

Fundbüro Versteigerungen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en