Versickerung von Niederschlagswasser - erlaubnispflichtig
Die Versickerung von Niederschlagswasser ist unter bestimmten Voraussetzungen eine technisch einfache und kostengünstige Alternative zur Regenwasserableitung.
Beschreibung
Die Erlaubnisfreiheit zur Versickerung von Niederschlagswasser auf Wohngrundstücken, regelt die Niederschlagswasser-Versickerungsverordnung vom 23. Dezember 2003. Danach entfällt die nach dem Wasserhaushaltsgesetz notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser auf Wohngrundstücken, sofern die Bedingungen dazu eingehalten werden. Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zu beantragen. Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das Antragsformular unter Downloads. Alle wichtigen Unterlagen und Informationen zur Antragstellung finden Sie in unserem Merkblatt.
zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Wasserwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Wasserwirtschaft)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Wasserwirtschaft
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Wasserwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
erforderliche Unterlagen
Pläne, Beschreibungen und Nachweise über das geplante Vorhaben.
Beachten Sie die Hinweise im Formular.
Beachten Sie die Hinweise im Formular.
Voraussetzungen
Die Bedingungen für die Erlaubnisfreiheit sind nicht erfüllt, sofern ...
- Mehr als 250 m² befestigte Fläche an die Entwässerungsanlage angeschlossen sind.
- Oder die Versickerung innerhalb von Wasserschutzgebieten kann nicht oberflächennah über Sickermulden oder ähnliches erfolgen.
- Oder die Versickerung erfolgt innerhalb von Altlast- und Altlastverdachtsflächen.
- Oder die Anforderungen an die schadlose Versickerung aus der Verordnung können nicht eingehalten werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 bis § 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes-WHG
entsprechend § 85 Abs. 1 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG).
entsprechend § 85 Abs. 1 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG).
Rechtsbehelf
Gegen einen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Sie melden die Absicht Niederschlagswasser auf Ihrem Wohngrundstück zu versichern per Schriftverkehr an die Behörde.
Kosten
Richten sich nach dem Prüfaufwand.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.01.2020
Stichwörter
Niederschlagswasser/Regenwasser