Aufnahme von Spätaussiedlern
Spätaussiedler Anträge Bundesvertriebenengesetz
Beschreibung
Die Aufnahme der Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auch heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und seinen Nebenwirkungen betroffen sind, ist im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt. Der Gesetzgeber hat die Zahl der jährlich aufzunehmenden Spätaussiedler und Familienangehörigen auf rund 100.000 Personen festgeschrieben. Die Aufnahme dieser Personen und die Steuerung des Zuzugs gehört zu den Kernaufgaben der Referatsgruppe BS II.
Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 01. Juli 1990 müssen Aussiedler bzw. Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen. Das Bundesverwaltungsamt prüft im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und erteilt dann den Aufnahmebescheid. Erst dieser berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
zuständige Stelle
Bund
Ansprechpartner
Bundesverwaltungsamt (Haus II) (Bundesverwaltungsamt (Haus II))
Aktuelles
Bundesverwaltungsamt (Haus II)
Beschreibung
Bundesverwaltungsamt (Haus II)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 08.00-16.30, Fr 08.00-15.00 Uhr.
Kontaktperson
Spätaussiedler - Abteilung BS
erforderliche Unterlagen
Die benötigten Unterlagen können dem weiterführenden Link entnommen werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 26 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Auch die nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Stichwörter
Anträge nach dem Bundesvertriebenengesetz