Aufnahme von Spätaussiedlern

    Spätaussiedler Anträge Bundesvertriebenengesetz

    Beschreibung

    Die Aufnahme der Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auch heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und seinen Nebenwirkungen betroffen sind, ist im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt. Der Gesetzgeber hat die Zahl der jährlich aufzunehmenden Spätaussiedler und Familienangehörigen auf rund 100.000 Personen festgeschrieben. Die Aufnahme dieser Personen und die Steuerung des Zuzugs gehört zu den Kernaufgaben der Referatsgruppe BS II.

    Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 01. Juli 1990 müssen Aussiedler bzw. Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen. Das Bundesverwaltungsamt prüft im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und erteilt dann den Aufnahmebescheid. Erst dieser berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

    zuständige Stelle

    Bund

    Ansprechpartner

    Bundesverwaltungsamt (Haus II) (Bundesverwaltungsamt (Haus II))

    Aktuelles

    Bundesverwaltungsamt (Haus II)

    Beschreibung

    Bundesverwaltungsamt (Haus II)

    Adresse

    Hausanschrift

    Eupener Str. 125

    50933 Köln

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 08.00-16.30, Fr 08.00-15.00 Uhr.

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Die benötigten Unterlagen können dem weiterführenden Link entnommen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 26 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch die nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Anträge nach dem Bundesvertriebenengesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en