Erlaubnis für das Direkteinleiten von Abwasser in Gewässer beantragen
Sie wollen Abwasser (Schmutz- oder Niederschlagswasser) in ein oberirdisches Gewässer einleiten? Dann können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie Abwasser (Schmutz- oder Niederschlagswasser) in ein oberirdisches Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle.
- Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser.
- Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen (Regen oder Schnee) aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
- Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
Internet
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Stelle können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind. In der Regel handelt es sich um folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Erläuterungsbericht
- Lageplan (M 1:5.000)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte (M 1:1.000)
- Auszug aus dem Liegenschaftsbuch
- Nachweis, dass eine Versickerung vor Ort nicht möglich ist
- Grundstücksentwässerungsplan (nach DIN 1986-100: 2016-12, inklusive Einleitungsstellen)
- Detailplan Einleitungsstelle
- Vollmacht für Antragstellerin oder Antragsteller (wenn nicht Erlaubnisinhaberin beziehungsweise Erlaubnisinhaber)
- Zustimmung weiterer betroffener Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer
- Datenblatt Drossel
- Detailplan (mit Schnitten) Drossel
- Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Regenrückhalteeinrichtung (inklusive Überflutungsnachweis und verwendeter KOSTRA-Regendaten)
- Bewertung der Belastung des Niederschlagswassers und der Notwendigkeit der Behandlung (nach DWA-A 102-2)
- Analyseergebnisse
Voraussetzungen
- Die Schädlichkeit des Abwassers wird so geringgehalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
- Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
- Es werden gegebenenfalls Anlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben, um diese Voraussetzungen einzuhalten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__8.html
§ 9 Absatz 1 Nummer 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__9.html
§ 13 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__13.html
§ 18 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__18.html
§ 54 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__54.html
§ 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__57.html
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__8.html
§ 9 Absatz 1 Nummer 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__9.html
§ 13 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__13.html
§ 18 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__18.html
§ 54 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__54.html
§ 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__57.html
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
- Sie erhalten einen Erlaubnis- oder einen Ablehnungsbescheid.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist. Es ist empfehlenswert, dass Sie die Erlaubnis frühzeitig, in der Regel mindestens drei Monate vor Beginn Ihres Vorhabens beantragen. Bei komplexeren Vorhaben ist eine frühere Beantragung sinnvoll.
Bearbeitungsdauer
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu 3 Monaten rechnen. In Einzelfällen kann die Bearbeitung länger dauern.
Kosten
Für die Einleitung von Abwasser fällt eine Gebühr nach Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) an, die sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung richtet.
Falls eine Antrag gestellt wird und es zu keiner Einleitung kommt fällt eine Verwaltungsgebühr nach Umweltgebührenordnung (UmwGebO) an, die sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung richtet.
Falls eine Antrag gestellt wird und es zu keiner Einleitung kommt fällt eine Verwaltungsgebühr nach Umweltgebührenordnung (UmwGebO) an, die sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung richtet.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Vorfeld der Antragstellung sollten Sie sich bei der zuständigen Stelle über die jeweiligen spezifischen Anforderungen informieren.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Abwasserwirtschaft am 28.10.2024