Scheidungsantrag Entscheidung

    Scheidungsantrag stellen

    Wenn Sie Ihre Ehe beenden wollen, können Sie die Scheidung Ihrer Ehe beantragen.

    Beschreibung

    Um Ihre bestehende Ehe beenden zu können, müssen Sie die Scheidung vor dem Familiengericht beantragen. Dabei müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
    Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin beziehungsweise des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg (Amtsgericht Hamburg)

    Aktuelles

    Amtsgericht Hamburg

    Beschreibung

    Amtsgericht Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Sievekingplatz 1

    20355 Hamburg

    U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:
     
    • Ihr Lichtbildausweis
    • die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
    • gegebenenfalls die Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift 
    Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Scheidung Ihrer Ehe ist, dass diese gescheitert ist.
    Die Ehe ist dann gescheitert, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass Sie und Ihr Ehepartner diese wiederherstellen.
    Dies ist laut Gesetz unwiderlegbar zu vermuten, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Zudem wird eine Ehe als gescheitert betrachtet, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und Sie beide die Scheidung beantragen oder Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt.
    Leben Sie und Ihr Ehepartner weniger als drei Jahre getrennt und stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zu, haben Sie darzulegen und zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.
    Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1564.html

    § 111 Familiensachen Nr. 1 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__111.html

    § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung​ - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
    ​​​​​​https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__113.html

    § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__114.html

    § 121 Ehesachen - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__121.html

    3§ 133 ff. -  Inhalt der Antragsschrift - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__133.html

    § 43 Ehesachen - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__43.html

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.

    Verfahrensablauf

    • Der Scheidungsantrag muss, meist nach der Trennungszeit von mindestens einem Jahr, von Ihrer Rechtsanwältin beziehungsweise Ihrem Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.
    • Anschließend stellt das Gericht den Antrag der Scheidungsgegnerin beziehungsweise dem Scheidungsgegner zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
    • In der Regel ist im Scheidungsverbund auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, d.as heißt die gerechte Aufteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung. Hierzu wird das Amtsgericht Sie und Ihren Ehegatten von Amts wegen zur Mitteilung ihrer Versorgungsträger auffordern und sodann die Versorgungsträger um Auskunft über die von Ihnen und Ihrem Ehegatten in der Ehezeit jeweils erworbenen Anrechte bitten.
    • Von Ihnen und Ihrem Ehegatten können darüber hinaus auch weitere Folgesachen im Scheidungsverbund anhängig gemacht werden, zum Beispiel die Folgesachen Zugewinnausgleich oder nachehelicher Unterhalt.
    • Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag werden Sie und Ihr Ehegatte in der Regel zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört.
    • Sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Scheidung der Ehe durch Beschluss aussprechen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs mindestens 3 Monate, abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • Rechtsanwaltskosten
    • Beides richtet sich nach dem Streitwert

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Scheidungsantrag muss immer von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beziehungsweise Fachanwalt oder Fachanwältin für Familienrecht beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Beachten Sie dazu bitte die Linksammlung unten.

    Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
    Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 23.01.2025

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Trennung Lebenspartnerschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en