Gemeinnütziger Verein Anerkennung

    Gemeinnützigkeit für Vereine anerkennen lassen

    Um von Steuervergünstigungen profitieren zu können, können Sie Ihren Verein als gemeinnützig anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Verein führen, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, können Sie von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren. Diese umfassen grundsätzlich eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer. Gemeinnützige Vereine können Spenden annehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die Spenderinnen und Spender steuerlich als Sonderausgabenabzug geltend machen können.

    zuständige Stelle

    Finanzamt Hamburg-Nord

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Finanzamt Hamburg-Nord (Finanzamt Hamburg-Nord)

    Aktuelles

    Finanzamt Hamburg-Nord

    Beschreibung

    Finanzamt Hamburg-Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Borsteler Chaussee 45

    22453 Hamburg

    U1-Station Lattenkamp, Bus-Linie 114 bis Rosenbrook

    Öffnungszeiten

    Mo - Di 8-14, Do 8-17 Uhr, mittwochs und freitags geschlossen

    Kontaktperson

    • Finanzamt Hamburg-Nord
      Zuständig für
      • Vereinsname: V - Z
      • Vereinsname: S - U
      • Vereinsname: L - R
      • Vereinsname: G - K
      • Vereinsname: F - F
      • Vereinsname: E - E
      • Vereinsname: D - D
      • Vereinsname: B - C
      • Vereinsname: A - A
      Hausanschrift

      Borsteler Chaussee 45

      22453 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 115

      Fax: +49 40 427 9-58001

      E-Mail: FAHamburgNord@finanzamt.hamburg.de

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Satzung (Die gültige, gesetzlich vorgeschriebene Mustersatzung finden Sie bei den Links.)
    • Protokoll der Gründungsversammlung
    • Einnahmeüberschussrechnungen
    • Kassen- und Tätigkeitsberichte
    • Protokolle der Mitgliederversammlungen

    Voraussetzungen

    • Ihr Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
    • Die Satzung des Vereins entspricht den gesetzlichen Anforderungen zur Gemeinnützigkeit.
    • Die tatsächliche Geschäftsführung handelt nachweislich nur im Sinne des gemeinnützigen Zwecks handeln.
    • Der Verein erfüllt mit seiner Satzung und mit der tatsächlichen Geschäftsführung die Vorgaben der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Einspruch

    Verfahrensablauf

    • Stimmen Sie den Entwurf der Satzung unbedingt vorab mit der zuständigen Stelle ab. So können Sie bei Bedarf noch Änderungen vornehmen. Ein rechtlicher oder steuerlicher Berater oder Beraterin kann in diesem Zusammenhang wertvolle Unterstützung bieten.
    • Die zuständige Stelle prüft in einem zweiteiligen Verfahren, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.
    • Sie reichen den Antrag und die erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob die Satzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ausreichend beschreibt, welche Zwecke der Verein verfolgt und wie diese umgesetzt werden.
    • Sie erhalten einen Bescheid.

    Fristen

    Sie werden in der Regel alle drei Jahre aufgefordert, nachzuweisen, dass Ihr Verein die satzungsmäßigen Ziele verfolgt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verwenden Sie die Mittel des Vereins ausschließlich für gemeinnützige Zwecke. Dies wird regelmäßig geprüft. Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Gemeinnützigkeit kann der Status aberkannt werden. Das kann steuerliche Nachteile zur Folge haben.

    Änderungen in der Satzung oder Geschäftsführung müssen Sie der zuständigen Stelle umgehend mitteilen.
    Vereine können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nicht im Vereinsregister eingetragen sind.
    Der Bescheid über die Gemeinnützigkeit bestätigt Ihrem Verein auch die Berechtigung, steuerbegünstigte Spenden zu empfangen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Steuerverwaltung am 05.03.2025

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en