Staatsaufsicht - Beschwerde über einen genossenschaftlichen Prüfungsverband in Berlin einreichen
Beschreibung
Jede Genossenschaft muss nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) Mitglied in einem Prüfungsverband sein, dem das Prüfungsrecht von der örtlich zuständigen Behörde verliehen worden ist. Durch dessen gesetzliche Pflichtprüfung wird nicht nur die finanzielle Solidität und Stabilität der Genossenschaft, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung abgesichert.
Der Prüfungsverband - nicht: die Genossenschaft - wird durch die Staatsaufsicht kontrolliert. Sollte es Hinweise geben, dass dieser seinen Aufgaben nicht nachkommt, können Sie sich bei der Staatsaufsicht beschweren. Die Staatsaufsicht erfolgt im öffentlichen Interesse. Es ist nicht ihr Zweck, Eigeninteressen der einzelnen Mitgliedsgenossenschaften gegenüber dem Prüfungsverband durchzusetzen.
Verfahrensablauf
Der Prüfungsverband - nicht: die Genossenschaft - wird durch die Staatsaufsicht kontrolliert. Sollte es Hinweise geben, dass dieser seinen Aufgaben nicht nachkommt, können Sie sich bei der Staatsaufsicht beschweren. Die Staatsaufsicht erfolgt im öffentlichen Interesse. Es ist nicht ihr Zweck, Eigeninteressen der einzelnen Mitgliedsgenossenschaften gegenüber dem Prüfungsverband durchzusetzen.
Verfahrensablauf
- Ihre Beschwerde reichen Sie in Textform bei der Staatsaufsicht Berlin ein. Sie sollten dabei den Sachverhalt konkret aufführen.
- Die Beschwerde wird geprüft, ggf. werden Sie für Rückfragen kontaktiert.
- Möglicherweise wird die Beschwerde mit der Bitte um eine Prüfung und zur Verfassung einer Stellungnahme an den zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband weitergeleitet. Diese wird schlussendlich an die Staatsaufsicht zurückübermittelt.
- Sie erhalten zu Ihrer Beschwerde eine Abschlussmitteilung der Staatsaufsicht.
Ansprechpartner
Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung (Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung)
Aktuelles
Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung
Beschreibung
Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung
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Internet
erforderliche Unterlagen
- Beschwerdegegenstand
Der beanstandete Sachverhalt muss möglichst genau beschrieben sein (Textform). - Schriftverkehr mit dem Prüfungsverband, falls vorhanden
Sofern bereits Kontakt mit dem Prüfungsverband aufgenommen wurde und dieser der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Etwaiger Schriftverkehr ist beizufügen.
Voraussetzungen
- Beschwerdegrund
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
Einfache Auskünfte können in wenigen Tagen erteilt werden.
Sofern Ermittlungen erforderlich sind, beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ca. 2-3 Wochen.
Sofern Ermittlungen erforderlich sind, beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ca. 2-3 Wochen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Prüfungsverband