Staatsaufsicht - Beschwerde über einen genossenschaftlichen Prüfungsverband in Berlin einreichen

    Beschreibung

    Jede Genossenschaft muss nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) Mitglied in einem Prüfungsverband sein, dem das Prüfungsrecht von der örtlich zuständigen Behörde verliehen worden ist. Durch dessen gesetzliche Pflichtprüfung wird nicht nur die finanzielle Solidität und Stabilität der Genossenschaft, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung abgesichert.

    Der Prüfungsverband - nicht: die Genossenschaft - wird durch die Staatsaufsicht kontrolliert. Sollte es Hinweise geben, dass dieser seinen Aufgaben nicht nachkommt, können Sie sich bei der Staatsaufsicht beschweren. Die Staatsaufsicht erfolgt im öffentlichen Interesse. Es ist nicht ihr Zweck, Eigeninteressen der einzelnen Mitgliedsgenossenschaften gegenüber dem Prüfungsverband durchzusetzen.

    Verfahrensablauf
    1. Ihre Beschwerde reichen Sie in Textform bei der Staatsaufsicht Berlin ein. Sie sollten dabei den Sachverhalt konkret aufführen.
    2. Die Beschwerde wird geprüft, ggf. werden Sie für Rückfragen kontaktiert.
    3. Möglicherweise wird die Beschwerde mit der Bitte um eine Prüfung und zur Verfassung einer Stellungnahme an den zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband weitergeleitet. Diese wird schlussendlich an die Staatsaufsicht zurückübermittelt.
    4. Sie erhalten zu Ihrer Beschwerde eine Abschlussmitteilung der Staatsaufsicht.

    Ansprechpartner

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung (Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung)

    Aktuelles

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

    Beschreibung

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Martin-Luther-Str. 105

    10825 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: kammeraufsicht@senweb.berlin.de

    Fax: (030) 9013 - 8455

    Telefon Festnetz: (030) 9013 - 7619

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 14.11.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Beschwerdegegenstand
      Der beanstandete Sachverhalt muss möglichst genau beschrieben sein (Textform).
    • Schriftverkehr mit dem Prüfungsverband, falls vorhanden
      Sofern bereits Kontakt mit dem Prüfungsverband aufgenommen wurde und dieser der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Etwaiger Schriftverkehr ist beizufügen.

    Voraussetzungen

    • Beschwerdegrund

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Einfache Auskünfte können in wenigen Tagen erteilt werden.
    Sofern Ermittlungen erforderlich sind, beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ca. 2-3 Wochen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Prüfungsverband

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 25.10.2024