Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
Sprengstoff - Erlaubnisschein für den nicht gewerblichen Bereich beantragen/verlängern
Beschreibung
Nicht gewerblich handelnde Personen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur erwerben oder damit umgehen, wenn sie hierfür eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Inhaber einer Erlaubnis für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden.
Inhaber einer Erlaubnis für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis für den nichtgewerblichen Bereich
Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (siehe Abschnitt Formulare). - Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild. - Nachweise der Fachkunde
Zeugnisse von absolvierten Lehrgängen oder Nachweise über die berufliche Tätigkeit. - Bedürfnisnachweis
Beispielsweise ein gültiger Jagdschein, eine Waffenbesitzkarte, ein Mitgliedsausweis beziehungseise eine Bescheinigung vom Vorstand des schießsportlichen Vereins. - Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für Personen, die nicht Deutsche nach Artikel 116 Grundgesetz (GG) sind
Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll von dem Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (zum Beispiel Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als 3 Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Formulare
Voraussetzungen
- Fachkunde
Der/die Antragsstellende muss nachweisen, dass er/sie die notwendige Fachkunde besitzt. Dies geschieht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nach den sprengstoffrechtlichen Bestimmungen. - Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel unter anderem nicht, wer in den letzten 10 Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. Zur Überprüfung dessen werden durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin Erkundigungen bei anderen Behörden eingeholt. - Persönliche Eignung
Der/die Antragstellende muss persönlich geeignet sein. Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein, um mit Explosivstoffen umzugehen. Unter anderem darf er/sie nicht geschäftsunfähig, alkoholabhängig, drogenabhängig, psychisch krank oder debil sein. - Mindestalter
Das 21. Lebensjahr muss vollendet sein. - Staatsangehörigkeit
Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes oder EU-Angehöriger. - Bedürfnisnachweis
Der/die Antragstellende muss sein Bedürfnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweisen, beispielsweise durch einen gültigen Jagdschein, Waffenbesitzkarte, Mitgliedschaft von mindestens 6 Monaten in einer schießsportlichen Vereinigung mit regelmäßigen Übungsschießen oder der Brauchtumspflege.
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
4 - 8 Wochen
Kosten
- 150,00 Euro bei Ersterteilung, gegebenenfalls zuzüglich 45,00 Euro für die Zuverlässigkeitsprüfung
- 40,00 Euro bei Verlängerung, gegebenenfalls zuzüglich 45,00 für die Zuverlässigkeitsprüfung
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
§ 27 Sprengstoffgesetz