Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz verlängern
Beschreibung
Wenn Ihnen bereits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt wurden, können Sie eine Verlängerung (Weiterbewilligung) beantragen. Sie erhalten dann weiterhin die Leistungen für folgenden notwendigen Bedarf:
- Ernährung
- Unterkunft und Heizung
- Kleidung
- Gesundheitspflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- Erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
- Erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepacket
Ansprechpartner
Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf (Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf)
Aktuelles
Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf
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Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf
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Hausanschrift
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Amt für Soziales (Amt für Soziales)
Aktuelles
Amt für Soziales
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Amt für Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: asyl-wol.sozialamt@ba-pankow.berlin.de
Fax: (030) 90295-6513
Telefon Festnetz: (030) 90295-5389
Internet
Leistungszentrum (Leistungszentrum)
Aktuelles
Leistungszentrum
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Leistungszentrum
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Web: https://www.berlin.de/laf/ueber-uns/ansprechpartner-kontakte/
Fax: (030) 9028-3099
Telefon Festnetz: (030) 90225-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personal- und Aufenthaltsdokumente
- Meldebestätigung
- Krankenkassenkarte
- Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Voraussetzungen
- Sie sind Ausländer/in, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und erfüllen bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Leistungsberechtigte/r Ausländer/in ist, wer einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen)
- AE nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG)
- AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre/persönlich Gründe)
- AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag)
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
30 min
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Asyl