Approbation als Tierärztin oder Tierarzt bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

    Approbation (Drittstaat) als Tierarzt/ärztin beantragen

    Beschreibung

    Tierärztinnen und Tierärzte untersuchen Tiere, erheben Befunde, diagnostizieren Krankheiten, legen Therapiemaßnahmen fest und führen tiermedizinische Behandlungen und Eingriffe durch.

    Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten dürfen.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

    Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Verfahrensablauf
    1. Antragstellung
    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärztin oder Tierarzt bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

    2. Prüfung der Gleichwertigkeit
    Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt erteilt.
    • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
    • Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
    • In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland arbeiten.
    4. Kenntnisprüfung
    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt.

    Ansprechpartner

    Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse) (Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse))

    Aktuelles

    Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse)

    Beschreibung

    Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse)

    Adresse

    Hausanschrift

    Turmstraße 21

    10559 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: bqfg@lageso.berlin.de

    Fax: (030) 90229-2094

    Telefon Festnetz: (030) 90229-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 08.11.2023

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung der Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat
    • Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
      (z.B. Einstellungszusage, Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/
      ggf. Hauptwohnsitz, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen)
    • Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
    • Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
    • Geburtsurkunde
      (bei Namensänderung, z.B. durch Heirat auch diese Urkunde)
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
      Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
      Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    • Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
      der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
    • Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
      der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
    • Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
      (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
    • Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (Drittstaat)
      (siehe Checkliste für Personen mit Drittstaat-Ausbildung)
    • Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
      (von telc, TestDaF oder Goethe-Institut - nicht älter als 3 Jahre)
      Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich.
    • Promotionsurkunde (wenn vorhanden)
    • Amtliche Beglaubigung von Kopien
      Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Eine in einem Drittstaat abgeschlossene tierärztliche Ausbildung, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder eines gleichwertigen Kenntnisstands
      Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist ggf. durch eine Prüfung nachzuweisen
    • Gesundheitliche Eignung
    • Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigkeit für die Ausübung des tierärztlichen Berufs
    • Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
    • Nachweis der Zuständigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

    Kosten

    430,00 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Tierärztin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 18.03.2024