Kraftfahrzeug - Neuzulassung eines Kleinkraftrades / E-Bikes / Pedelecs
Beschreibung
Es ist möglich, dass ein Kleinkraftrad / E-Bike / Pedelec, welches grundsätzlich vom Zulassungsverfahren ausgenommen und nicht im Besitz eines gültigen Versicherungskennzeichens ist, zugelassen werden kann. Hierzu muss ein Antrag auf Zulassung gestellt werden.
Ein Kleinkraftrad ist:
1. Diese Fahrzeuge sind von der Durchführung einer Hauptuntersuchung befreit und erhalten im Zuge der Zulassung keine Prüfplakette.
2. Die Zuteilung eines Elektrokennzeichens ist nicht möglich.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Zulassung. Eine Zulassung im Onlineverfahren ist nicht möglich.
2. Führen Sie Ihr Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsbehörde im Bereich der Fahrzeugtechnik zur Identifizierung vor. Vereinbaren Sie dafür ein Termin über das Kontaktformular. Sie erhalten einen Identifizierungsnachweis, welcher zur Zulassung vorzulegen ist.
3. Im Rahmen der Zulassung erfolgt die Zuteilung eines Kennzeichens und die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I + Teil II.
Es können nur Kennzeichenschilder gem. der Anlage 4 Nr. 1b FZV zugeteilt werden.
Ein Kleinkraftrad ist:
- ein zweirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
- ein dreirädriges Kleinkraftrad mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt.
- Das Fahrzeug ist von der Kraftfahrsteuer befreit.
1. Diese Fahrzeuge sind von der Durchführung einer Hauptuntersuchung befreit und erhalten im Zuge der Zulassung keine Prüfplakette.
2. Die Zuteilung eines Elektrokennzeichens ist nicht möglich.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Zulassung. Eine Zulassung im Onlineverfahren ist nicht möglich.
2. Führen Sie Ihr Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsbehörde im Bereich der Fahrzeugtechnik zur Identifizierung vor. Vereinbaren Sie dafür ein Termin über das Kontaktformular. Sie erhalten einen Identifizierungsnachweis, welcher zur Zulassung vorzulegen ist.
3. Im Rahmen der Zulassung erfolgt die Zuteilung eines Kennzeichens und die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I + Teil II.
Es können nur Kennzeichenschilder gem. der Anlage 4 Nr. 1b FZV zugeteilt werden.
Ansprechpartner
Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg (Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg)
Aktuelles
Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg
Beschreibung
Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg (Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg)
Aktuelles
Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg
Beschreibung
Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung
- Nachweis über die durch die Kfz-Zulassungsbehörde Berlin durchgeführte Fahrzeugidentifizierung
gem. § 14 Abs. 8 FZV, (nur Elektro-Kleinkrafträder) - Typ- oder Einzelgenehmigung
(EG-Übereinstimmungsbescheinigung auch „CoC“ genannt, allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelgenehmigung, die bereits erteilt wurde oder noch erteilt werden muss in Form eines Gutachtens) - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
(Diese erhalten Sie von einem Versicherer Ihrer Wahl.) - Ausweisdokument oder amtlich beglaubigte Kopie
(Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung, elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) - ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Ausweisdokument einer für die Zulassung bevollmächtigten Person im Original (oder eine amtlich beglaubigte Kopie)
wenn eine bevollmächtigte Person für die antragstellende Person vorsprechen sollte - Auszug aus dem Handelsregister und Ausweisdokument(e) der zeichnungsbefugten Person(en)
bei Firmen (juristische Personen)
Eine Kopie ist in diesen Fällen zulässig und die Schwärzungen gem. Personalausweisgesetz müssen vorgenommen sein. - Gewerbeanmeldung und Ausweisdokument im Original (oder eine amtlich beglaubigte Kopie)
bei Gewerbetreibenden
Bei mehreren Gewerbetreibenden ist die Vorlage aller Ausweisdokumente im Original (oder amtlich beglaubigte Kopien) notwendig. Auf dem Zulassungsantrag müssen in diesem Falle auch alle Personen unterschreiben und eine Person muss als einzutragende vertretende Person benannt werden. - Auszug aus dem Vereinsregister und Ausweisdokumente der Vertretungsberechtigten im Original (oder eine amtlich beglaubigte Kopie)
bei Vereinen - Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
(z.B. durch einen Kaufvertrag, eine Originalrechnung etc.)
Formulare
Voraussetzungen
- Vollständige Fahrzeugdokumente
- Kein gültiges Versicherungskennzeichen
(ggf. Vorlage einer Bestätigung des Versicherers, zu welchem Zeitpunkt vor der Zulassung das Vertragsverhältnis beendet wurde) - Keine Rückstände beim Land Berlin
- Fahrzeugidentifizierung durch die Kfz-Zulassungsbehörde Berlin
gem. § 14 Abs. 8 FZV (nur Elektro-Kleinkrafträder)
- Für die Vorführung ist ein gesonderter Termin über das Kontaktformular zu vereinbaren. Nach erfolgter Vorführung des Fahrzeugs erhalten Sie einen Identifizierungsnachweis, welcher zur Zulassung vorzulegen ist. Gebühren fallen hierfür nicht an.
- der Hauptwohnsitz, der Sitz, die Niederlassung oder die Dienststelle befindet sich in Berlin
- E-Bike/Pedelec mit Nennleistung größer 0,25 kW oder Motor
bei der Zulassung eines E-Bikes / Pedelecs muss dieses eine Nennleistung größer 0,25 kW (250 Watt) aufweisen oder einen Motor besitzen, der auch bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h arbeitet, damit dieses einem Kleinkraftrad entspricht
Rechtsgrundlage(n)
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) § 2 Nr. 11, §§ 3, 6
- Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz (FzZulGebEinfG BE) § 1
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 21
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) § 3
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 1
- Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 33,70 EUR.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Weitere Informationen
- Reservierung eines Wunschkennzeichens (Dienstleistung)
- Zulassung von Fahrzeugen auf Unternehmen und Vereinigungen (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten)
- Zulassung von Fahrzeugen auf Minderjährige (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten)
- Termin vereinbaren bei der KFZ-Zulassungsbehörde (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten)
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
ebike