Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme
Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie in Berlin als Fachbetrieb Tätigkeiten durchführen möchten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest), müssen Sie diese Tätigkeiten als gewerbetreibende Person sieben Tage vor Beginn der Arbeiten anzeigen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Objektbezogene Anzeige über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
- Lage der Arbeitsstätte,
- verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
- Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
- Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.
- Unternehmensbezogene Anzeige (UMA)
- verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.
- Sachkundenachweis
- Den Tätigkeiten angepasster Sachkundenachweis entsprechend dem technischen Regelwerk TRGS 519, Anlage 4 oder 3 für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest.
- Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
- Betriebsanweisung
Formulare
Voraussetzungen
- Personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
Als Fachbetrieb benötigen Sie Beschäftigte mit einem Sachkundenachweis.
Für diesen Sachkundenachweis ist die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erforderlich. Der Sachkundenachweis ist dann sechs Jahre gültig.
- Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist.
- Als Fachbetrieb benötigen Sie die technische Ausstattung gemäß TRGS 519
- Anzeigefrist: 7 Tage vor Beginn der Arbeiten
Der ausführende Betrieb beziehungsweise die gewerbetreibende Person muss die Tätigkeiten mit Asbest spätestens sieben Tage vor Beginn der ASI-Arbeiten anzeigen.
- Objektbezogen an die für die Baustelle zuständige Behörde
- Unternehmensbezogen (UMA) an die für den Betriebssitz zuständige Behörde:
- Bei Tätigkeiten geringen Umfangs im Außenbereich nach Nr. 21.0 (3) TRGS 519(*)
- Im Rahmen der Instandhaltung nach Nr. 17 TRGS 519
- Mit emissionsarmen Verfahren
(*) Bei Tätigkeiten geringen Umfangs ist ergänzend eine Anzeige mit Angabe von Ort und Zeit der Tätigkeit der für die Baustelle zuständigen Behörde zu senden.
Rechtsgrundlage(n)
- TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 8 Abs. 8
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anhang I, Nr. 2.4.2 Abs. 1-3
- TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten - Nr. 2.7, Anlage 3 und 4
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) § 2 Abs. 4 Satz 1
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) Nr. 24 Absatz 9
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Asbeststaub