Asbest - Asbesthaltige Bauteile/ -produkte in Wohngebäuden melden

    Beschreibung

    Grundsätzlich stellt das Vorhandensein von Asbest in Gebäuden keinen Verstoß gegen geltende rechtliche und technische Vorschriften dar und es besteht auch keine allgemeine gesetzliche Ausbaupflicht.

    Wer asbesthaltige Bauteile vermutet oder feststellt, muss dies dem/der Gebäudeeingentümer/in bzw. Vermieter/in mitteilen. Ob und welcher Handlungsbedarf daraus resultiert, ist von der Art der Faserbindung (schwach oder fest gebunden) und dem Zustand (beschädigt oder intakt) des vorgefundenen Asbestproduktes abhängig. Bei Untätigkeit des Vermieters bzw. Gebäudeeigentümers kann der Sachverhalt an die bezirklich zuständige Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden.

    Gebäudeeigentümer/innen sind verantwortlich für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Gebäudezustands. Das Gebäude ist laut Bauordnung für Berlin über die gesamte Lebensdauer so instand zu halten, dass "insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden".

    Schwach gebundene Asbestprodukte
    z.B. asbesthaltige Spritzputze und Gipse (Brandschutz), Dichtungsmaterialien bzw. Dichtschnüre als Heizungsisolationen, Brandschutzdämmungen in Feuerschutztüren und Brandschutzklappen
    • Haben Sie die Vermutung oder bereits festgestellt, dass intakte oder beschädigte schwach gebundene asbesthaltige Bauteile/ -produkte, z.B. in einer Mietwohnung, vorhanden sind, müssen Sie sich als Mieter/innen an Ihre/n Vermieter/in bzw. Gebäudeeigentümer/in wenden. Alternativ können Sie eigenständig Sachverständige und Fachlabore hierzu einbinden.
    • Die Gebäudeeigentümer/innen oder Vermieter/innen müssen daraufhin die sogenannte „Asbestrichtlinie“ anwenden. Sie enthält Vorgaben zur Bewertung des Gefährdungspotentials, der Sanierungsdringlichkeit und zu Sanierungsmethoden. Über die anschließend notwendigen Maßnahmen entscheiden Gebäudeeigentümer/innen im Einzelfall.
    • Bei Untätigkeit des Vermieters bzw. Gebäudeeigentümers kann der Sachverhalt an die bezirklich zuständige Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden.

    Fest gebundene Asbestprodukte
    z.B. asbesthaltige Fußbodenplatten oder Abwasserrohre
    • Im intakten Zustand stellen fest gebundene Asbestprodukte kein Risiko für die Gesundheit dar, solange sie nicht mechanisch beansprucht werden (wie z.B. Schleifen, Sägen, Bohren). Es besteht kein bauordnungsrechtlicher Handlungsbedarf.
    • Beschädigte fest gebundene Asbestprodukte melden Sie dem/der Gebäudeeigentümer/in bzw. Vermieter/in oder lassen sie durch Sachverständige bewerten. Die Bewertung kann in Anlehnung an die "Asbestrichtlinie" erfolgen. Über weiterführende Maßnahmen entscheidet der/die Gebäudeeigentümer/in. Beispielsweise besteht bei defekten Fußbodenplatten kein Anspruch auf Austausch des gesamten (unbeschädigten) Fußbodenbelags eines Raumes/ einer Wohnung. Zulässig ist auch nur der Austausch der beschädigten Teile mit asbestfreien Materialien.

    Ansprechpartner

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    Fax: (030) 9029-16005

    Telefon Festnetz: (030) 9029-16002

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    Technisch geändert am 21.06.2024

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    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stadtentwicklung - Bau- und Wohnungsaufsicht Lichtenberg (Stadtentwicklung - Bau- und Wohnungsaufsicht Lichtenberg)

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    10315 Berlin

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    Fax: (030) 90296-6209

    Telefon Festnetz: (030) 90296-4220

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    Technisch geändert am 06.09.2023

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    Technisch geändert am 06.09.2023

    Stadtentwicklungsamt - Bau- und Wohnungsaufsicht (Stadtentwicklungsamt - Bau- und Wohnungsaufsicht)

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    Fax: (030) 90297-2626

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    Technisch geändert am 08.04.2024

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    Technisch geändert am 08.04.2024

    Stadtentwicklungsamt - Bau- und Wohnungsaufsicht (Stadtentwicklungsamt - Bau- und Wohnungsaufsicht)

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    Technisch geändert am 19.01.2024

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    Technisch geändert am 19.01.2024

    Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Neukölln (Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Neukölln)

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    Fax: 90239 2418

    Telefon Festnetz: 90239 3512

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    Technisch geändert am 11.09.2023

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    Technisch geändert am 11.09.2023

    Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Reinickendorf (Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Reinickendorf)

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    Fax: (030) 90294-3422

    Telefon Festnetz: (030) 90294-3035

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    Technisch geändert am 16.01.2024

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    Technisch geändert am 16.01.2024

    Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf (Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf)

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    14163 Berlin

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    Fax: 90299-6445

    Telefon Festnetz: 90299-6270

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    Technisch geändert am 19.09.2023

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    Sprache: de

    Technisch geändert am 19.09.2023

    Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht (Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht)

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    Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht

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    10825 Berlin

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    Fax: (030) 90277-7852

    Telefon Festnetz: (030) 90277-2349

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    Technisch geändert am 24.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch geändert am 24.01.2023

    Stadtplanung Marzahn-Hellersdorf (Stadtplanung Marzahn-Hellersdorf)

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    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 07.03.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Asbesthaltige Bauteile/ -produkte in Wohngebäuden melden
      Sie können die Meldung formlos schriftlich (per Post), elektronisch (per eMail) oder telefonisch machen.
    • Schriftwechsel mit dem/der Gebäudeeigentümer/in
    • Fund-/ Bestandsort
      Adresse, Bezirk
    • Genaue Fund-/ Bestandsstelle
      Gebäude, Gebäudeteil, Wohnung, Raum, Bauteil etc.
    • Schadstoffgutachten oder Laboranalysen
      (falls vorhanden)
    • Zustand des asbesthaltigen Materials/Bauteils
      z.B. intakt, beschädigt, Beschädigungsgrad und -umfang

    Voraussetzungen

    • Es sind asbesthaltige Bauteile/ -produkte im Wohngebäude vorhanden
      • schwach gebundene asbesthaltige Bauteile/ -produkte (intakt oder beschädigt)
      • und/oder fest gebundene asbesthaltige Bauteile/ -produkte (beschädigt)
    • Kenntnis und Untätigkeit des/der Gebäudeeigentümers/in
      Der/Die Gebäudeeigentümer/in hat Kenntnis über das Vorhandensein von schwach gebundenem Asbest bzw. über beschädigte asbesthaltige Bauteile/ -produkte und kommt nachweislich seiner/ihrer Pflicht nicht nach.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Asbest

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 23.12.2022