Nachprüfungsverfahren Einleitung im Bereich Beschaffung

    Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen - Nachprüfung eines EU-weiten Vergabeverfahrens beantragen

    Beschreibung

    Als Interessenten für einen öffentlichen Auftrag können Sie, oberhalb bestimmter Auftragswerte (bei europaweiten Vergabeverfahren), einen Antrag auf Nachprüfung vor der zuständigen Vergabekammer stellen. Die Vergabekammer prüft nach, ob der öffentliche Auftraggeber Sie durch Verletzung von Vergabevorschriften in Ihren Rechten verletzt hat.

    Verfahrensablauf:
    Hinweis: Obwohl bei dem gerichtsähnlichen Verfahren kein Anwaltszwang besteht, kann es hilfreich sein, vor Antragstellung rechtanwaltlichen Rat einzuholen.
    1. Stellen Sie einen Antrag auf Nachprüfung. Der Antrag muss bestimmte formale Anforderung erfüllen. Bitte beachten Sie unbedingt die „Hinweise zur Form der Antragsstellung" (unter „Voraussetzungen").
    2. Die Vergabekammer untersucht den Sachverhalt und prüft die Vergabeakten des öffentlichen Auftraggebers, soweit der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
    3. Die Vergabekammer entscheidet in der Regel in einem mündlichen Verhandlungstermin und stellt durch Bescheid fest, ob Sie als Antragsstellende in Ihren Rechten verletzt worden sind und trifft geeignete Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen oder eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.
    4. Gegen die Entscheidungen der Vergabekammer des Landes Berlin kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Kammergericht Berlin eingelegt werden.

    Ansprechpartner

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung (Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung)

    Aktuelles

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

    Beschreibung

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Martin-Luther-Str. 105

    10825 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: kammeraufsicht@senweb.berlin.de

    Fax: (030) 9013 - 8455

    Telefon Festnetz: (030) 9013 - 7619

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 14.11.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Nachprüfungsverfahren
      Der Antrag soll:
      1. ein bestimmtes Begehren enthalten („Es wird beantragt, dass …“) und
      2. unverzüglich begründet werden.
    • Begründung
      Die Begründung muss mindestens enthalten:
      • die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift. Erforderlich für eine umgehende Übermittlung des Antrags ist dabei die genaue Bezeichnung des Antragsgegners mit Adresse und - idealerweise - Faxnummer. Angaben müssen auch für den Antragsteller und ggf. zu sonstigen an dem Verfahren zu beteiligenden Unternehmen (insbesondere zum für den Zuschlag vorgesehenen Bieter) gemacht werden. (soweit bekannt)
      • Beschreiben Sie im Antrag, welche Vergaberechtsverstöße Sie dem Auftraggeber vorwerfen.
      • Erklären Sie im Antrag, inwieweit sich die Vergaberechtsverstöße für Sie nachteilig auswirken könnten.
    • Beweismittel zum Antrag
      Fügen Sie Ihrem Nachprüfungsantrag folgende Belege - sofern zutreffend - bei:
      • Kopien der Vergabeunterlagen, die die obigen Angaben (Voraussetzungen) belegen,
      • Kopie des Rügeschreibens und der Stellungnahme des Auftraggebers
      • Kopie der Vorabinformation des Auftraggebers nach § 134 GWB
      Es ist nicht erforderlich, die gesamten Vergabeunterlagen mit dem Antrag einzureichen. Sollte der Antrag einschließlich der Anlagen Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von einer Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

    Voraussetzungen

    • Öffentlicher Auftrag
      Öffentliche Aufträge sind alle entgeltlichen Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen oder Vergabe von Konzessionen zum Gegenstand haben.
    • EU-Schwellenwert erreicht oder überschritten
      Der Vergaberechtsschutz vor der Vergabekammer ist nur bei Vergabeverfahren möglich, bei denen die Auftragswerte die EU-Schwellenwerte (geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer) erreichen oder überschreiten haben.
    • Öffentlicher Auftraggeber
      Der Auftraggeber ist ein öffentlicher Auftrag- oder Konzessionsgeber im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
      Die Vergabestelle des öffentlichen Auftraggebers muss ihren Sitz im Bundesland Berlin haben.
    • erfolglose Rüge des Auftraggebers
      Vor der Antragstellung müssen Sie den Vergaberechtsverstoß grundsätzlich gegenüber der zuständigen Vergabestelle gerügt haben. Der Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, Ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingegangen sein.
    • Zuschlag noch nicht erteilt
      Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag für das Vergabeverfahren noch nicht erteilt haben.
    • Hinweise zur Form der Antragstellung
      • Anträge können schriftlich oder auf elektronischem Wege mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG) gestellt werden.
      • Das Schrifterfordernis wird auch durch eine Übermittlung eines schriftlichen Antrags durch Fax erfüllt.
      • Schriftliche Anträge können auch innerhalb der Geschäftszeiten in den Räumen der Geschäftsstelle der Vergabekammer des Landes Berlin oder beim Pförtner abgegeben oder im Briefkasten der Vergabekammer des Landes Berlin eingeworfen werden.
      • Schutzschriften, Anlagen zu Nachprüfungsanträgen und sonstige Schriftsätze und Anträge einschließlich Anlagen können auch durch E-Mail übermittelt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags.
    Die Vergabekammer kann diese Frist bei besonderen Schwierigkeiten verlängern. Gegen die Verlängerung der Entscheidungsfrist kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

    Kosten

    2.500,00 bis 50.000,00 Euro, je Aufwand

    Hinweise:
    1. Die Zahlung eines Gebührenvorschusses in Höhe der Mindestgebühr von 2.500 Euro ist grundsätzlich nicht erforderlich und fällt in der Regel nur an, wenn es sich um einen Antragsteller mit Sitz außerhalb Deutschlands handelt.
    2. Die unterliegende Partei muss die Verfahrenskosten, sowie die Aufwendungen der Gegenseite tragen. (vgl. „Rechtsgrundlagen“ § 182 GWB)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Bieter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 15.05.2024