Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Entgegennahme

    Prüfsachverständige/r für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen - Bescheinigung für das erstmalige Tätigwerden beantragen

    Beschreibung

    Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV) entsprechen, sind berechtigt, als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen im Land Berlin tätig zu werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 BauPrüfV erfüllen.

    Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist.

    Für dieses Verfahren kann der Service des Einheitlichen Ansprechpartners genutzt werden.

    Ansprechpartner

    Oberste Bauaufsicht (Oberste Bauaufsicht)

    Aktuelles

    Oberste Bauaufsicht

    Beschreibung

    Oberste Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Württembergische Str. 6

    10707 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: Bauaufsicht@SenStadt.berlin.de

    Fax: (030) 9028-3244

    Telefon Festnetz: (030) 90173-4342

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 30.01.2025

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag
    • Vergleichbare Berechtigung
      Bescheinigung (z.B. Anerkennung, Lizenz) einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle mit den für eine Beurteilung der Vergleichbarkeit erforderlichen Informationen.
    • Niederlassung
      Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Wahrnehmung von Prüfaufgaben im Sinne der BauPrüfV im Herkunftsland und darüber, dass die Ausübung der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
    • Vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen und Nachweis der Kenntnisse
      Nachweis darüber, dass im Herkunftsland ein vergleichbares Anerkennungsverfahren durchlaufen wurde mit Prüfung der persönlichen Voraussetzungen und Berufserfahrungen sowie Nachweis der besonderen Sachkunde in der angezeigten Fachrichtung.
    • Deutsche Sprache
      Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse (bei nicht deutschsprachigen Ausländern).

    Voraussetzungen

    • Allgemeine Voraussetzungen
      • Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
      • Besitz der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
      • Eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit,
      • Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Wahrnehmung von Prüfaufgaben im Sinne der BauPrüfV.
    • Besondere Voraussetzungen
      • Vergleichbare Berechtigung hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches,
      • Vergleichbare Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen,
      • Vergleichbare Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der Kenntnisse.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    100,00 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Prüfsachverständige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 16.08.2023