Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7a HwO Erteilung
Handwerk - Ausübungsberechtigung als Meister mit meisterähnlichen Kenntnissen in einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk
Beschreibung
Sie sind bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle eingetragen und Sie können meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten in einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk nachweisen, so besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung für das andere Handwerk zu beantragen.
Hinweis:
Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen (siehe Weiterführende Informationen) oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.
Hinweis:
Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen (siehe Weiterführende Informationen) oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.
Ansprechpartner
Handwerkskammer Berlin (Handwerkskammer Berlin)
Aktuelles
Handwerkskammer Berlin
Beschreibung
Handwerkskammer Berlin
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erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gem. § 7a HwO
- Identitätsnachweis
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild - Nachweise der Sachkunde
Nachweis der Sachkunde in dem Handwerk, für das die Ausübungsbrechtigung beantragt wird, zum Beispiel durch Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen, o.Ä.
Formulare
Voraussetzungen
- Eintragung in der Handwerksrolle in einem zulassungspflichtigen Handwerk
Sie müssen bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung als Meister oder Meisterin bzw. Inhaber oder Inhaberin bzw. Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in der Handwerksrolle eingetragen sein. - Sachkunde im zulassungspflichtigen Handwerk
Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO erfordert den Nachweis meisterähnlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-) Handwerk. Eingereichte Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse und andere Nachweise können berücksichtigt werden.
Falls auf diese Weise kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin wird von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt. Die Kosten der Sachkundeprüfung sind von Ihnen zu tragen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
280,00 Euro
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
§ 7a HwO