Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 HwO Abs. 1 HwO Erteilung

    Handwerk - Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als EU/EWR-Bürger bzw. Schweizer beantragen

    Beschreibung

    Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (d.h. mit Niederlassung in Deutschland) betreiben wollen, ohne eine deutsche Handwerksmeisterprüfung oder eine ihr gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt zu haben, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.

    Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Weiterführende Informationen). Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.

    Die Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.

    Ausgenommen von Ausnahmebewilligung sind:
    • Schornsteinfeger
    • Augenoptiker
    • Hörakustiker
    • Orthopädieschuhmacher
    • Orthopädietechniker
    • Zahntechniker.

    Eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle besteht nur im Zusammenhang mit Niederlassungsvorgängen, nicht im Fall einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland (siehe Weiterführende Informationen).

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Berlin (Handwerkskammer Berlin)

    Aktuelles

    Handwerkskammer Berlin

    Beschreibung

    Handwerkskammer Berlin

    Adresse

    Hausanschrift

    Blücherstr. 68

    10961 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: Anerkennung@hwk-berlin.de

    Fax: (030) 25903-235

    Telefon Festnetz: (030) 25903-483/487

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 27.05.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
    • Personaldokument
      Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten
    • EU-Bescheinigung
      Die ausgeübte Tätigkeit ist durch eine EU-Bescheinigung (über Art und Dauer der Tätigkeit) von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates zu bescheinigen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Staatsangehörigkeit der EU oder EWR oder Schweiz
      Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz
    • Berufserfahrung
      Als Berufserfahrung können Sie:
      • 1. mindestens sechs Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachweisen. Die Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
      oder
      • 2. mindestens drei Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachweisen, nachdem in dem betreffenden Beruf eine mind. dreijährige Ausbildung absolviert wurde
      oder
      • 3. mindestens vier Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachweisen, wenn der Tätigkeit eine mind. zweijährige Ausbildung vorangegangen ist. Die Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
      oder
      • 4. mindestens drei Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger und mind. fünf Jahre Tätigkeit als Unselbständiger nachweisen
      oder
      • 5. mindestens fünf Jahre ununterbrochene Tätigkeit in leitender Stellung, davon mind. drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mind. eine Abteilung des Unternehmens nachweisen, nachdem in dem betreffenden Beruf eine mind. dreijährige Ausbildung absolviert wurde. Diese Regelung findet keine Anwendung auf das Friseurgewerbe.
    • Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk
      Die ausgeübte Tätigkeit für welches die Ausnahmebewilligung beantragt wird, umfasst eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtgen Handwerkes der Anlage A zur Handwerksordnung.
      • Die Ausnahmebewilligung kann jedoch nicht für die folgenden zulassungspflichtigen Handwerksberufe erteilt werden: Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Schornsteinfeger

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    280,00 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Ausnahmebewilligung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 11.10.2023