Trinkwasserinstallation anmelden - ummelden
Beschreibung
Betreiberinnen und Betreiber von Trinkwasser-Installationen, aus denen Wasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgeben wird, zum Beispiel Kaufhäuser oder Kindertagesstätten, müssen dem Gesundheitsamt folgendes mitteilen:
- Die Errichtung einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Die erstmalige Inbetriebnahme einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Die Wiederinbetriebnahme einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Wichtige Änderungen einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Die Stilllegung einer Trinkwasser-Installation (innerhalb von 3 Tagen)
- Der Eigentums- oder Nutzungsrechteübergang einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Die Errichtung einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Die erstmalige Inbetriebnahme einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Die Wiederinbetriebnahme einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Wichtige Änderungen einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Die Stilllegung einer Trinkwasser-Installation (innerhalb von 3 Tagen)
- Der Eigentums- oder Nutzungsrechteübergang einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Die erstmalige Inbetriebnahme einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Die Wiederinbetriebnahme einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Wichtige Änderungen einer Trinkwasser-Installation (4 Wochen im Voraus)
- Die Stilllegung einer Trinkwasser-Installation (innerhalb von 3 Tagen)
Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die im Haushalt zusätzlich eine Anlage installiert haben, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt ist, das keine Trinkwasserqualität hat, müssen den Bestand unverzüglich anzeigen. Das Betrifft zum Beispiel Personen, die neben der normalen Hausinstallation noch eine Regenwassernutzungsanlagen oder Dachablaufwasseranlagen nutzen. Diese Anzeige muss mit dem Formular nach §13 Absatz 4 erfolgen.
Alle Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen müssen dem Gesundheitsamt auf Verlangen bestimmte Unterlagen über die Wasserversorgungsanlage vorlegen.
Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen zu ergreifen sind.
Ansprechpartner
Gesundheitsamt - Hygiene- und Umweltmedizin (Gesundheitsamt - Hygiene- und Umweltmedizin)
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E-Mail: hygiene@charlottenburg-wilmersdorf.de
Fax: (030) 9029 - 16050
Telefon Festnetz: (030) 9029 - 16047
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Gesundheitsamt - Infektionsschutz, medizinischer Katastrophenschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz (Gesundheitsamt - Infektionsschutz, medizinischer Katastrophenschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz)
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E-Mail: hygiene-umwelt@ba-mitte.berlin.de
Fax: (030) 9018-33254 9018-33263
Telefon Festnetz: (030) 9018-33208 9018-33253
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Gesundheitsamt - Infektionsschutz, Katastrophenschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz (Gesundheitsamt - Infektionsschutz, Katastrophenschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz)
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E-Mail: gesundheitsaufsicht@reinickendorf.berlin.de
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Telefon Festnetz: (030) 90294-5068
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Gesundheitsamt - Fachbereich Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz (Gesundheitsamt - Fachbereich Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz)
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erforderliche Unterlagen
- keine
Formulare
Voraussetzungen
- Trinkwasserinstallation befindet sich in Berlin
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Brunnen