Vergütung von Dolmetschern Gewährung in strafrechtlichen Verfahren
Dolmetscherinnen und Dolmetscher - Vergütung in Straf- und Bußgeldverfahren
Beschreibung
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die in einem Straf- oder Bußgeldverfahren
- des Amtsgerichts Tiergarten,
- des Landgerichts Berlin,
- des Kammergerichts
- der Staatsanwaltschaft Berlin
- der Amtsanwaltschaft Berlin
- ein Honorar für ihre Leistungen,
- Fahrtkostenersatz,
- Entschädigung für Aufwand (Tagegeld und ggf. Übernachtungskosten) und
- Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen.
Ansprechpartner
Amtsgericht Tiergarten (Amtsgericht Tiergarten)
Aktuelles
Amtsgericht Tiergarten
Beschreibung
Amtsgericht Tiergarten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Web: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/tierg/rechtshinweis.html
Fax: (0)30 9014-2010
Telefon Festnetz: (0)30 9014-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Vergütungsantrag und Auszahlungsauftrag
- Nach Ihrer Entlassung aus dem Termin erhalten Sie den unterschriebenen "Auszahlungsauftrag" (amtlich: HKR 174), mit dem Ihre Anwesenheit bescheinigt wird.
- Bitte reichen Sie das Original und eine Durchschrift dieses "Auszahlungsauftrages" zusammen mit dem von Ihnen ausgefüllten "Antrag auf Dolmetschervergütung“ (unter "Formulare") zum Geschäftszeichen des Verfahrens ein.
- Nachweise über entstandene Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen
Entstandene Aufwendungen weisen Sie bitte anhand von entsprechenden Belegen im Original nach.
Formulare
- Auszahlungsauftrag (amtlich: HKR 174)
- Antrag auf Dolmetschervergütung
Voraussetzungen
- Antrag
Die Vergütung erhalten Sie nur auf Antrag.
Sie können Ihren schriftlichen Antrag
- der Berechnungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten per Post übersenden,
- in den Briefkasten der Berechnungsstelle (Altbau Zimmer A 236) einwerfen,
- bei der Geschäftsstelle bzw. Abteilung, in deren Verfahren Sie als Dolmetscherin oder Dolmetscher tätig waren, einreichen.
- Auszahlungsauftrag
Die Richterin oder der Richter bescheinigt Ihre Dolmetschertätigkeit im Termin und ordnet die Auszahlung der Vergütung an. - Fristgerechte Abrechnung bzw. Antragstellung
Ihr Anspruch auf Vergütung erlischt grundsätzlich, wenn er nicht binnen einer Frist von drei Monaten bei dem Gericht oder der Ermittlungsbehörde, das bzw. die Sie beauftragt hat, geltend gemacht wird.
Die Frist beginnt
- mit der Beendigung des Verhandlungstermins oder der Vernehmung, zu dem oder zu der Sie zugezogen wurden.
- bei mehrfacher Heranziehung (z. B. bei Fortsetzungsterminen) mit Beendigung des letzten Verhandlungstermins.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Entschädigung