Infektionskrankheiten melden - für Gemeinschaftseinrichtungen
Beschreibung
Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder betreut werden, müssen das Gesundheitsamt beim Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten benachrichtigen. Solche Einrichtungen sind insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager. Die entsprechenden Infektionserkrankungen und Ereignisse sind im § 34 des Infektionsschutzgesetzes aufgelistet. Eine Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen, nachdem die Einrichtung von solch einer Erkrankung erfahren hat. Die Benachrichtigung muss bestimmte Informationen beinhalten, unter anderem auch personenbezogene Daten. Wir empfehlen die Verwendung des unten angeführten Formulars.
Mitteilungspflicht für Erziehungsberechtigte und Beschäftigte
Erziehungsberechtigte von Kindern und Beschäftigte der Einrichtungen müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich informieren, wenn bei Ihnen eine nach § 34 Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Infektionskrankheit auftritt.
Maßnahmen des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt berät die betroffenen Einrichtungen und Personen. Bei bestimmten Erkrankungen weist das Gesundheitsamt auf das gesetzlich bestehende Beschäftigungsverbot beziehungsweise Teilnahmeverbot hin. Gegebenenfalls leitet das Gesundheitsamt Maßnahmen ein, die die Weiterverbreitung der Krankheit verhindern sollen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall über Ausnahmen von einem Verbot entscheiden.
Ein Beschäftigungsverbot oder ein Teilnahmeverbot besteht so lange wie eine Weiterverbreitung möglich ist. Für manche Erkrankungen wird vom Gesundheitsamt eine Dauer festgelegt. Die Berliner Gesundheitsämter empfehlen den Einrichtungen nur in bestimmten Fällen auf ein ärztliches Attest zu bestehen. Zum Beispiel wenn viele Personen gleichzeitig erkrankt sind oder eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt. Bei den Infektionskrankheiten Krätze, ansteckender Borkenflechte und Tuberkulose empfiehlt das Robert Koch-Institut in jedem Fall ein ärztliches Attest zu verlangen.
Ansprechpartner
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Gesundheitsamt - Hygiene- und Umweltmedizin (Gesundheitsamt - Hygiene- und Umweltmedizin)
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E-Mail: hygiene@charlottenburg-wilmersdorf.de
Fax: (030) 9029 - 16050
Telefon Festnetz: (030) 9029 - 16047
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Gesundheitsamt - Fachbereich Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz (Gesundheitsamt - Fachbereich Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz)
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Gesundheitsamt - Hygiene und Umweltmedizin (Gesundheitsamt - Hygiene und Umweltmedizin)
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Gesundheitsamt - Infektionsschutz, medizinischer Katastrophenschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz (Gesundheitsamt - Infektionsschutz, medizinischer Katastrophenschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz)
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E-Mail: hygiene-umwelt@ba-mitte.berlin.de
Fax: (030) 9018-33254 9018-33263
Telefon Festnetz: (030) 9018-33208 9018-33253
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Gesundheitsamt - Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheits- und Katastrophenschutz (Gesundheitsamt - Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheits- und Katastrophenschutz)
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Gesundheitsamt - Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen (Gesundheitsamt - Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen)
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E-Mail: tuberkulose-info@lichtenberg.berlin.de
Fax: (030) 9028-7017
Telefon Festnetz: (030) 90296-4971
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Gesundheitsamt - Hygiene und Umweltmedizin (Gesundheitsamt - Hygiene und Umweltmedizin)
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Gesundheitsamt - Infektions- und umweltbezogener Gesundheitsschutz (Gesundheitsamt - Infektions- und umweltbezogener Gesundheitsschutz)
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Gesundheitsamt - Infektionsschutz, Katastrophenschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz (Gesundheitsamt - Infektionsschutz, Katastrophenschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz)
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E-Mail: gesundheitsaufsicht@reinickendorf.berlin.de
Fax: (030) 90294-5049
Telefon Festnetz: (030) 90294-5068
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erforderliche Unterlagen
- Keine
Formulare
- Benachrichtigung nach § 34 IfSG
Voraussetzungen
- Meldepflichtige Person
Beschäftigte, Betreute und Leiter von Berliner Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder betreut werden. - Meldepflichtiges Ereignis
Es muss eine meldepflichtige Infektionskrankheiten oder ein meldepflichtiges Ereignisse nach § 34 Infektionsschutzgesetz aufgetreten sein.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
IfSG