Erhaltungssatzung Durchsetzung
Erhaltungsverordnungen - städtebauliche Rechtsverordnungen - Bescheide
Beschreibung
Mit dem Instrument der Erhaltungsverordnung ist beabsichtigt, die städtebauliche Eigenart eines Gebietes mit seinen charakteristischen Bauformen und Nutzungsstrukturen zu bewahren.
Bebaute Gebiete, aber auch Einzelgebäude weisen gemäß dem Baugesetzbuch eine städtebauliche Eigenart auf, wenn sie das Ortsbild oder die Stadtgestalt entscheidend prägen.
Durch die Erhaltungsverordnung wird ein gemeindlicher Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau (Abbruch), die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen begründet.
Bebaute Gebiete, aber auch Einzelgebäude weisen gemäß dem Baugesetzbuch eine städtebauliche Eigenart auf, wenn sie das Ortsbild oder die Stadtgestalt entscheidend prägen.
Durch die Erhaltungsverordnung wird ein gemeindlicher Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau (Abbruch), die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen begründet.
Ansprechpartner
Stadtplanung und Denkmalschutz Reinickendorf (Stadtplanung und Denkmalschutz Reinickendorf)
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E-Mail: post.stadtplanung@lichtenberg.berlin.de
Fax: (030) 90296-6409
Telefon Festnetz: (030) 90296-4210
Internet
erforderliche Unterlagen
- Angaben zum Baugrundstück
Beschreibung und zeichnerische Darstellung des Vorhabens mit Lageplan, Farb- und Fassadenkonzept - Plan der Außenanlagen
- Unterlagen nach Absprache mit dem Fachbereich Stadtplanung im Stadtentwicklungsamt
Formulare
- formloser Antrag 2-fach
Voraussetzungen
- Erhaltungsverordnung für das Gebiet ist rechtsverbindlich.
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
- Bescheid im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemäß der Bauordnung für Berlin - BauOBln.
- Bei sonstigen verfahrensfreien Vorhaben bestehen keine Fristen.
Kosten
Gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Erhaltung baulicher Anlagen