Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs Erteilung
Berufserlaubnis als Apothekerin/Apotheker beantragen
Beschreibung
Apothekerinnen und Apotheker geben in der Apotheke Medikamente ab. Sie verkaufen Medizinprodukte und Pflegeprodukte. Apothekerinnen und Apotheker beraten Kunden und Angehörige medizinischer Berufe. Sie fertigen, entwickeln und prüfen Arzneimittel.
Der Beruf Apothekerin oder Apotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Eine vorübergehende oder auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkte Ausübung des Apothekerberufs ist aufgrund einer Erlaubnis, der sog. Berufserlaubnis, zulässig. Sowohl die Approbation als auch die Berufserlaubnis sind die staatliche Zulassung zu dem Beruf.
Die Berufserlaubnis kann im Land Berlin in Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung der Approbation beantragt werden.
Um die Berufserlaubnis zu erhalten, wird festgestellt, ob die von Ihnen in einem sog. Drittstaat absolvierte Berufsqualifikation vollständig abgeschlossen ist. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Neben der Abgeschlossenheit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, wird nur in selten Einzelfällen eine Berufserlaubnis erteilt. Hier gelten vorrangig die Regelungen zur Approbationserteilung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs (Berufserlaubnis) zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung abgeschlossen ist und der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ist Ihre Ausbildung abgeschlossen und sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Berufserlaubnis im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Approbation begleitend erteilt werden.
2. Prüfung der Abgeschlossenheit der Ausbildung
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland im Studienland oder ggf. Herkunftsstaat vollständig abgeschlossen wurde und mit der deutschen Berufsqualifikation vergleichbar ist, d.h. eine fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs gegeben ist.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Der Beruf Apothekerin oder Apotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Eine vorübergehende oder auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkte Ausübung des Apothekerberufs ist aufgrund einer Erlaubnis, der sog. Berufserlaubnis, zulässig. Sowohl die Approbation als auch die Berufserlaubnis sind die staatliche Zulassung zu dem Beruf.
Die Berufserlaubnis kann im Land Berlin in Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung der Approbation beantragt werden.
Um die Berufserlaubnis zu erhalten, wird festgestellt, ob die von Ihnen in einem sog. Drittstaat absolvierte Berufsqualifikation vollständig abgeschlossen ist. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Neben der Abgeschlossenheit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, wird nur in selten Einzelfällen eine Berufserlaubnis erteilt. Hier gelten vorrangig die Regelungen zur Approbationserteilung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs (Berufserlaubnis) zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung abgeschlossen ist und der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ist Ihre Ausbildung abgeschlossen und sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Berufserlaubnis im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Approbation begleitend erteilt werden.
2. Prüfung der Abgeschlossenheit der Ausbildung
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland im Studienland oder ggf. Herkunftsstaat vollständig abgeschlossen wurde und mit der deutschen Berufsqualifikation vergleichbar ist, d.h. eine fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs gegeben ist.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
- Wenn Ihre Berufsqualifikation abgeschlossen ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation im Hinblick auf die Erteilung einer Berufserlaubnis anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Berufserlaubnis erteilt.
- Ist nur das Studium abgeschlossen, aber der verpflichtende praktische Teil (Internatur, Ordinatur o.ä.) nicht, besteht die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zum Abschluss der Ausbildung zu beantragen. Hierzu ist das Zeugnis über den Abschluss des ausländischen Hochschulstudiums sowie eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten nach ausländischem Ausbildungsrecht mit Berufserlaubnis in Deutschland zu absolvieren sind. Des Weiteren ist die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des Apothekerberufs im bisherigen Studienland nachzuweisen sowie eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass die mit der Berufserlaubnis absolvierte pharmazeutische Tätigkeit in Deutschland für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
- Es besteht auch die Möglichkeit, wenn nur das Studium abgeschlossen, aber der verpflichtende praktische Teil (Internatur, Ordinatur o.ä.) nicht, der Anrechnung Ihrer Studienleistungen auf ein hiesiges Studium, um den Abschluss nach deutschem Recht und damit eine EU-Ausbildung zu erlangen.
Ansprechpartner
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse) (Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse))
Aktuelles
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse)
Beschreibung
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis im Zusammenhang mit dem Antrag auf Approbation
- Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
(z.B. Einstellungszusage, Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/
ggf. Hauptwohnsitz, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen) - Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
- Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
- Geburtsurkunde
(bei Namensänderung, z.B. durch Heirat auch diese Urkunde) - Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. - Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) - Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) - Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
(bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) - Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (Drittstaat)
(siehe Checkliste für Personen mit Drittstaaten-Ausbildung) - Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
(von telc, TestDaF oder Goethe-Institut - nicht älter als 3 Jahre)
Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. - Fachsprachentest - Stufe C 1 (Apothekerkammer Berlin)
Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. - Promotionsurkunde (wenn vorhanden)
- Amtliche Beglaubigung von Kopien
Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
Formulare
Voraussetzungen
- Eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung als Apothekerin oder Apotheker
- Gesundheitliche Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigkeit für die Ausübung des Apothekerberufs
- Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
- Fachsprachentest
- Nachweis der Zuständigkeit
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Kosten
150,00 Euro
Weitere Informationen
- Erläuterung Approbation und Ansprechpartnerinnen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union (Drittstaat)
- Erläuterung Approbation und Ansprechpartnerinnen Ausbildung in der Europäischen Union (EU)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ("Anerkennung in Deutschland")
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Berufserlaubnis