Reiseausweis Ausstellung
Reiseausweis - Neuausstellung
Beschreibung
Durch eine Ausländerbehörde ausgestellte Reiseausweise sind insbesondere
Nur vorläufige Reiseausweise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr werden ohne biometrische Merkmale ausgestellt.
Gültigkeitsdauern:
Die maximale Gültigkeitsdauer eines Reiseausweises für Ausländer beträgt:
Im Übrigen darf ein Reiseausweis nicht länger gültig sein als der Aufenthaltstitel, der erteilt wurde oder erteilt werden soll.
Hinweis zum Reiseausweis für Ausländer:
- der Reiseausweis für Ausländer,
- der Reiseausweis für Flüchtlinge und
- der Reiseausweis für Staatenlose
Nur vorläufige Reiseausweise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr werden ohne biometrische Merkmale ausgestellt.
Gültigkeitsdauern:
Die maximale Gültigkeitsdauer eines Reiseausweises für Ausländer beträgt:
- für Kinder unter 12 Jahren: 6 Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: 6 Jahre
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre
Im Übrigen darf ein Reiseausweis nicht länger gültig sein als der Aufenthaltstitel, der erteilt wurde oder erteilt werden soll.
Hinweis zum Reiseausweis für Ausländer:
- Ausländern aus Nicht-EU-Staaten kann ein deutscher Passersatz in Form eines Reiseausweises für Ausländer ausgestellt werden, wenn ein von der Bundesrepublik Deutschland anerkannter Pass oder Passersatz bei den Behörden des Herkunftsstaates nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann.
- Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur dann in Betracht, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
Ansprechpartner
LEA, Friedrich-Krause-Ufer (LEA, Friedrich-Krause-Ufer)
Aktuelles
LEA, Friedrich-Krause-Ufer
Beschreibung
Aktuell und bis auf weiteres ist die Terminsituation im Landesamt für Einwanderung angespannt.
Bitte beachten Sie die Informationen vom 04.07.2023 auf unserer Website.
Bitte beachten Sie die Informationen vom 04.07.2023 auf unserer Website.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
LEA, Zum Business Immigration Service (BIS) (LEA, Zum Business Immigration Service (BIS))
Aktuelles
LEA, Zum Business Immigration Service (BIS)
Beschreibung
- Nachdem das Landesamt für Einwanderung (LEA) am Montag, den 05.12.2022 ab dem Morgen wegen eines lokalen Stromausfalles komplett geschlossen werden musste, konnte die Stromversorgung am frühen Abend wiederhergestellt werden. Damit ist ab Dienstag, den 06.12.2022 die Bedienung von Terminkunden wieder an allen Standorten des LEA möglich. Beachten Sie hierzu die aktuellen Informationen auf unserer Website.
Berliner Unternehmen, ausländische Investoren und Start-Up Entrepreneure, Manager, hochqualifizierte Fachkräfte und deren Familien können durch den BIS schnell und unkompliziert alle aufenthaltsrechtlichen Fragen klären und werden direkt an die zuständigen Ansprechpartner weitergeleitet.
Bitte beachten Sie:
- Der Service kann nur von registrierten Kunden und nach vorheriger Terminvereinbarung genutzt werden.
- Laufkunden ohne Termin können leider nicht bedient werden.
- Weitere Informationen zum Service des BIS finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Einwanderung.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Web: https://www.berlin.de/einwanderung/service/business-immigration-service/online-formulare-des-bis/
Fax: (030) 9028-3468
Telefon Festnetz: (030) 90269-5900
Internet
erforderliche Unterlagen
- 1 aktuelles biometrisches Foto
- 35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
- Auch Reiseausweise für Kinder müssen unabhängig vom Alter des Kindes immer mit einem Foto versehen sein.
- Bisheriger Reiseausweis
- Einbürgerungszusicherung und Bestätigung der Botschaft des Herkunftslands
Nur für Ausländer, die im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens ihren Nationalpass abgeben müssen oder aus diesem Grund keinen neuen Pass erhalten. - Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
Voraussetzungen
- Unzumutbarkeit der Passbeschaffung
Ein Pass oder Passersatz des Herkunftsstaats kann nachweislich nicht auf zumutbare Weise erlangt werden. Als zumutbar gilt insbesondere, rechtzeitig bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die Erteilung oder Verlängerung des Passes oder Passersatzes zu beantragen und die dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen.
Bei Ausländern, die als Flüchtlinge (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder Staatenlose (im Sinne des Staatenlosenübereinkommens) anerkannt wurden, liegt grundsätzlich eine Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Passbeschaffung vor. - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Der Ausländer bzw. die Ausländerin ist entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels oder soll diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten. - Hauptwohnsitz in Berlin
- Persönliche Vorsprache mit Termin
Eine persönliche Vorsprache ist bei der Antragstellung erforderlich. Für Kinder gilt dies ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.
Rechtsgrundlage(n)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) § 4 - Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
- Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) § 5 - Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
- Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) § 6 - Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
- Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) § 8 - Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
- Protokoll des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) Artikel 28
- Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (Staatenlosenübereinkommen) Artikel 28
Bearbeitungsdauer
Die Auslieferung des Reiseausweises, der in der Bundesdruckerei hergestellt wird, kann ca. 4-6 Wochen dauern.
Wir empfehlen, die Neuausstellung eines Reiseausweises mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Reiseausweises zu beantragen.
Wir empfehlen, die Neuausstellung eines Reiseausweises mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Reiseausweises zu beantragen.
Kosten
Bitte beachten Sie:
- Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig, auch bei Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz.
- Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Neuausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 100,00 Euro
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG: 60,00 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 97,00 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG: 38,00 Euro
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 60,00 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 38,00 Euro
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Ausländer