Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für Asylberechtigte

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Verlängerung

    Beschreibung

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die aus humanitären Gründen erteilt wurde, z. B. nach § 23 oder § 25 Aufenthaltsgesetz .

    Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 muss aufgrund einer Anordnung des Landes Berlin oder des Bundesministeriums des Innern erteilt worden sein.

    Humanitäre Gründe, die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 geführt haben, können insbesondere folgende sein:
    • Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling in einem Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
    • Vorliegen eines Abschiebungsverbots oder eines Ausreisehindernisses,
    • Feststellung einer außergewöhnlichen Härte.

    Abhängig von der Rechtsgrundlage der humanitären Aufenthaltserlaubnis können die Unterlagen und Gebühren voneinander abweichen.

    Ansprechpartner

    LEA, Friedrich-Krause-Ufer (LEA, Friedrich-Krause-Ufer)

    Aktuelles

    LEA, Friedrich-Krause-Ufer

    Beschreibung

    Neues Verfahren zur Vereinbarung von Terminen

    Das LEA ändert das Verfahren zur Vergabe von Terminen ab sofort grundlegend. Termine können nicht mehr über die bisherige Online-Terminvereinbarung (OTV) gebucht werden. Die zuerst aufgrund von Wartungsarbeiten abgeschaltete OTV wird dauerhaft außer Betrieb genommen.

    Der Grund für diese Entscheidung liegt insbesondere darin, dass vor allem im Internet agierende Anbieter die in der OTV verfügbaren Termine zunehmend abgeschöpft hatten, um diese zu verkaufen. Unseren Kundinnen und Kunden standen viele Termine nicht oder nur gegen Bezahlung zur Verfügung. Diesem missbräuchlichen Geschäftsmodell wird nun die Grundlage entzogen.

    Online-Antrag oder Kontaktformular

    Das LEA stellt konsequent den Großteil seiner Dienstleistungen auf digitale Anträge um, bei denen Termine von den Referaten nach erfolgter Antragsprüfung direkt an die Antragsteller vergeben werden. Für erste Dienstleistungen, wie zum Beispiel für Verpflichtungserklärungen und den Aufenthaltstitel Blaue Karte EU werden die Termine nach Prüfung der online eingereichten Dokumente direkt von den zuständigen Referaten an die Antragsteller vergeben.

    Wenn für die benötigte Dienstleistung noch kein Online-Antrag zur Verfügung steht, können Termine bei den zuständigen Referaten mittels Kontaktformular vereinbart werden. Beachten Sie bitte unsere Hinweise zur Terminvereinbarung auf unserer Website.

    Es liegt ein Notfall vor und Sie benötigen dringend einen Termin?

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Krause-Ufer 24

    13353 Berlin

    Kontakt

    Web: https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/kontakt/

    Fax: -

    Telefon Festnetz: (030) 90269-4000

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 10.09.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Pass oder Passersatz
      Grundsätzlich ist ein anerkannter und gültiger Pass vorzulegen. Anderenfalls sind Nachweise zu erbringen, dass ein Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats erlangt werden kann.
      • Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wird ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.
    • 1 aktuelles biometrisches Foto
      35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
    • Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und in Kopie)
      • Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage), alle Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und einen Rentenversicherungsverlauf
      • Bei Selbstständigen: vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie z.B. Handelsregisterauszug (s. bei Formulare)
      • Bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII: aktueller Bescheid des zuständigen Jobcenters oder Sozialamts
    • Nachweise zum Ausreisehindernis
      Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde nach den Absätzen 3 bis 5 des § 25 AufenthG erteilt?
      Dann bringen Sie bitte Nachweise mit, dass Sie weiterhin nicht ausreisen können (z.B. ärztliche Atteste, Belege über eine familiäre Lebensgemeinschaft mit minderjährigen Kindern oder Ehegatten).
    • Nachweis über Hauptwohnsitz in Berlin
      • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
      • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
      Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 - 25b Aufenthaltsgesetz
      Die Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden soll, muss nach den Paragraphen 22, 23, 23a, 24, 25, 25a oder 25b Aufenthaltsgesetz erteilt worden sein.
    • Humanitärer Grund liegt weiter vor
      Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn der humanitäre Grund entfallen ist, zum Beispiel weil die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen wurde oder kein Ausreisehindernis mehr besteht.
    • Hauptwohnsitz in Berlin
      Wurde die Aufenthaltserlaubnis durch eine andere Ausländerbehörde erteilt und mit der Auflage versehen, den Wohnsitz im Bereich der anderen Ausländerbehörde zu nehmen, kann die Aufenthaltserlaubnis durch das Landesamt für Einwanderung nicht verlängert werden.
    • Persönliche Vorsprache mit Termin

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Etwa 5-6 Wochen
    Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor die bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.

    Kosten

    • 93,00 Euro: jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Erwachsene
    • 46,50 Euro: jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige
    • 37,00 Euro (maximal): Türkische Staatsangehörige

    Gebührenfrei bei:
    • Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
    • Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 S. 1 AufenthG
    • Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG

    Für die Neuausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gelten folgende Gebühren:
    • 100,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
    • 70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG
    • 97,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
    • 38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG

    Für die Neuausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose gelten folgende Gebühren:
    • 70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
    • 38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Aufenthaltserlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 26.07.2024