Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung
Bescheinigung in Steuersachen - Ausstellung (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Beschreibung
Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen wie privaten Auftraggebern.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten wie
• vorhandene Steuerrückstände,
• das Zahlungsverhalten oder
• die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.
Die Bescheinigung bezieht sich auf den aktuellen Sachstand zum Ausstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, dem der Steuerpflichtige diese vorlegt.
Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.
Die Ausstellung erfolgt in einer deutsch-englischen Fassung.
Hinweis zu den Gebühren
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten wie
• vorhandene Steuerrückstände,
• das Zahlungsverhalten oder
• die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.
Die Bescheinigung bezieht sich auf den aktuellen Sachstand zum Ausstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, dem der Steuerpflichtige diese vorlegt.
Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.
Die Ausstellung erfolgt in einer deutsch-englischen Fassung.
Hinweis zu den Gebühren
- Wenn mit der Ausstellung ein überwiegend öffentliches Interesse verfolgt wird (z. B. bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge), kann diese Gebühr nach Prüfung durch das Finanzamt ggf. entfallen. Hierfür ist bei Antragstellung anzugeben für welchen Zweck die Bescheinigung ausgestellt und wem sie vorgelegt werden soll. Fehlen derartige Angaben wird vom Vorliegen einer Gebührenpflicht ausgegangen.
- Wird mit der Ausstellung der Bescheinigung kein öffentliches Interesse verfolgt oder wollen Sie nicht angeben, für welchen Zweck die Bescheinigung ausgestellt werden soll, ist die Ausstellung der Bescheinigung gebührenpflichtig. In diesem Fall ist die Gebühr bereits mit Antragstellung zu überweisen. Ausführungen dazu, wie Sie Zahlung an das Finanzamt vornehmen können, finden Sie unter "Weiterführende Informationen". In der Überweisung sind die Steuernummer, für die die Bescheinigung auszustellen ist, und das zuständige Finanzamt zu benennen. Als Zahlungsgrund geben Sie bitte „Verwaltungsgebühren“ an.
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erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag
Formulare
Voraussetzungen
- Keine Voraussetzungen erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
17,90 Euro
Bitte Hinweise beachten (in der Leistungsbeschreibung)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen