Pauschalförderung für Einrichtungen nach SGB XI Zahlung

    Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tages- und Nachtpflege - Pauschalförderung beantragen

    Beschreibung

    Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages-und Nachtpflege können eine Pauschalförderung beantragen. Förderfähig sind die nachgewiesenen gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in Höhe von jährlich 511,00 Euro pro Platz. Durch diese Pauschale wird das durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu zahlende Investitionsentgelt gemindert. Die Pauschalförderung muss jährlich neu beantragt werden.

    Verfahrensablauf
    1. Stellen Sie per E-Mail (Adressen siehe "Formulare") einen Antrag auf Pauschalförderung nach § 6 Landespflegeeinrichtungsgesetz (LPflegEG).
    • ACHTUNG: Wenn Sie im Jahr zuvor bereits einen Antrag gestellt haben, werden Ihnen die Unterlagen zur Beantragung einer Förderng für das nächste Jahr rechtzeitig und unaufgefordert per E-Mail zugesandt.
    2. Füllen Sie das Antragsformular aus und schicken Sie es per E-Mail (Adressen siehe "Formulare") zuück.
    3. Ihr Antrag wird geprüft
    4. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, erhalten Sie über die Höhe der gewährten Förderung einen Bescheid.

    Ansprechpartner

    Abteilung Pflege (Abteilung Pflege)

    Aktuelles

    Abteilung Pflege

    Beschreibung

    Abteilung Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Oranienstraße 106

    10969 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: pflege@senwgp.berlin.de

    Fax: (030) 9028-3140

    Telefon Festnetz: (030) 9028-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 20.10.2023

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Pauschalförderung nach § 6 LPflegEG
      Das Antragsformular erhalten Sie per E-Mail.
      • Als Träger einer Kurzzeitpflegeeinrichtung richten Sie sich an: Vertrag-KUPF@sengpg.berlin.de.
      • Als Träger einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung richten Sie sich an Vertrag-TAPF@SenGPG.Berlin.de.
    • Versorgungsvertrag
      Der mit den Pflegekassen abgeschlossene Versorgungsvertrag, darauf kann verzichtet werden, soweit dieser bereits aus den Vorjahren vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind.
    • Kopie des aktuellen Handels- bzw. Vereinsregisterauszuges
    • Bei weiteren Bevollmächtigten: Untervollmacht

    Formulare

    • Bitte fordern Sie den Antrag per E-Mail bei der zuständigen Senatsverwaltung an: Vertrag-KUPF@SenWGP.Berlin.de oder Vertrag-KAPF@SenWGP.Berlin.de

    Voraussetzungen

    • Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung
      • Es handelt sich um eine Tages- bzw. Nachtpflege oder um eine Kurzzeitpflegeeinrichtung im Land Berlin.
      • Am 01.01. liegen ein Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung vor. Die im Versorgungsvertrag vereinbarte Platzzahl muss am 01.01. des Bewilligungsjahres zur Verfügung stehen. Sie ist maßgeblich für die Berechnung der Jahrespauschale.
      • Eine Vereinbarung oder ein Bescheid über die anerkannten betriebsnotwendigen Investitionskosten liegt vor.
    • Antrag auf gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI
      • Für die Einrichtung wurde bereits einen Antrag auf gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI gestellt.
      • Gesetzlich geregelt sind die Investitionskosten (kurz: IK) insbesondere in § 82 Abs. 3 u. 4 SGB XI „Finanzierung der Pflegeeinrichtungen“. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete, Instandhaltung/Instandsetzung, Leasingkosten und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Nach Eingang des Antrags erhält der Träger in der Regel nach 4 Wochen den Bescheid zur Höhe der Förderung. Die Auszahlung der Pauschalförderung erfolgt frühestens zum 30. Juni eines jeden Jahres.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Pauschalförderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 04.03.2024