Gebäudevermessung - Aktualisierungspflicht
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Die Gebäudevermessungspflicht unterliegt nicht der Verjährung und geht bei Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über.
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Fax: (030) 90296-6159
Telefon Festnetz: (030) 90296-6154
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E-Mail: fachbereich.vermessung@bezirksamt-neukoelln.de
Fax: (030) 90239-2604
Telefon Festnetz: (030) 90239-4034
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E-Mail: vermessung@charlottenburg-wilmersdorf.de
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Telefon Festnetz: (030) 9029-18118
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erforderliche Unterlagen
- Es werden keine Unterlagen zur Antragstellung benötigt.
Voraussetzungen
- Gebäudevermessungspflicht
Die Gebäudevermessungpflicht entsteht, wenn das Gebäude oder die bauliche Veränderung so weit fertiggestellt ist, dass sich der Gebäudegrundriss in Bezug auf die Darstellung in der Flurkarte (1:1000) nicht mehr wesentlich ändert (das heißt, wenn das Gebäude als Rohbau in seinen wesentlichen Strukturen fertiggestellt worden ist). Ab diesem Zeitpunkt und spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes ist sie in Auftrag zu geben. Gebäudevermessungen werden durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) durchgeführt und von diesen spätestens 6 Monate nach Auftragserteilung beim Vermessungsamt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters eingereicht.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Hauseinmessung