Zulassung eines aus dem EU-Ausland eingeführten fabrikneuen Fahrzeuges mit Zulassungsbescheinigung Teil II

    Beschreibung

    Es soll ein Neufahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums mit einer Zulassungsbescheinigung Teil II erworben wurde.

    Um ein Neufahrzeug handelt es sich, wenn das Fahrzeug noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen war.

    Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch!

    Es besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug ein Kennzeichen Ihrer Wahl reservieren zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar.

    Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.

    Ansprechpartner

    Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg (Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg)

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    13055 Berlin

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    E-Mail: post.kfz-zulassung@labo.berlin.de

    Fax: (030) 9028-3445

    Telefon Festnetz: (030) 90269-3300

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg (Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg)

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    Fax: (030) 9028-3446

    Telefon Festnetz: (030) 90269-3300

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Sprachversion

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    Technisch geändert am 01.02.2024

    Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg - Wiedererfassung (Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg - Wiedererfassung)

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    Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg - Wiedererfassung

    Beschreibung

    Hinweise zur Terminbuchung:
    Für andere Zulassungsvorgänge vereinbaren Sie bitte telefonisch unter der Service-Nummer 90269-3300 einen Termin.
    Die Terminbuchung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen.
    Zulassungsdienste, Händler und Firmenkunden mit mehr als 3 Vorgängen wenden sich bitte an die Sammelschalter.

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    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 01.02.2024

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllter Zulassungsantrag
    • SEPA-Lastschriftmandat
    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
    • ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers - es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht - und Personaldokument des Bevollmächtigten
    • Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten (bei Firmen)
    • Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten (bei Vereinen)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II in Verbindung mit COC-Papieren / Datenbestätigung / Gutachten gem. §13 EG-FGV für PKW, LKW, Anhänger bzw. Gutachten nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) für Kräder, Sonder-KFZ
      In Ziff. 47 der COC-Bescheinigung ist die Eintragung für Deutschland erforderlich (Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel).
    • ggf. Ausnahmegenehmigung, wenn Abweichungen im Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV festgestellt wurden
      In diesem Fall muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug war noch nie zugelassen (weder im In- noch im Ausland)
    • Sie sind im Besitz aller erforderlichen Unterlagen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 34,70 Euro.

    Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung. Sollte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung notwendig sein, fallen für die Erteilung gesonderte Gebühren an.

    Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    EU

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 18.01.2024