Ausbildereignungsprüfung Beurkundung

    Feststellung (Zuerkennung) der fachlichen Ausbildereignung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

    Beschreibung

    Wer zur Ausbildung von jungen Menschen berechtigt ist, bestimmt in Deutschland das Berufsbildungsgesetz. Dabei ist zunächst grundsätzlich als Ausbilder geeignet, wer in dem Beruf ausbilden will, den er selbst erfolgreich erlernt hat.

    Es ist heute aber nicht mehr selbstverständlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Berufsleben lang in ihrem erlernten Beruf tätig sind. Viele Menschen wechseln aus unterschiedlichen Gründen ihren Arbeitsplatz, manchmal mehrfach. Sie betreten berufliches Neuland - zum Teil auch als selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer. Dabei erwerben sie berufliche Kenntnisse und Erfahrungen in ihrer neuen Berufstätigkeit, die sie auch zur Ausbildung von Nachwuchskräften in diesem Bereich befähigen.

    Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Zuerkennung der Ausbildereignung geschaffen, um diese erworbene Qualifikation in der Ausbildung nutzen und weitergeben zu können.

    Nachfolgend wird an der Ausbildungstätigkeit interessierten Fachkräften der Weg aufgezeigt, der zu dieser Ausbilderqualifikation führt.

    Ansprechpartner

    Arbeitsmarkt- und Berufsbildungspolitik (Arbeitsmarkt- und Berufsbildungspolitik)

    Aktuelles

    Arbeitsmarkt- und Berufsbildungspolitik

    Beschreibung

    Arbeitsmarkt- und Berufsbildungspolitik

    Adresse

    Hausanschrift

    Oranienstraße 106

    10969 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: Berufsanerkennung@senias.berlin.de

    Fax: (030) 9028-3186

    Telefon Festnetz: (030) 9028-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 21.03.2022

    erforderliche Unterlagen

    • Tabellarischer Lebenslauf
      Tabellarischer Lebenslauf mit Angabe der Namen der Eltern einschließlich des Geburtsnamens der Mutter (wird zur Abfrage aus dem Bundeszentral- und Gewerberegister benötigt) und der eigenen Staatsangehörigkeit
    • Zeugnisskopien über Aus-, Fort- und Weiterbildungen
    • Zeugniskopien bzw. Kopien der Nachweise über die Berufstätigkeit
    • Bei Selbständigen Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszuges, bei angestellt Tätigen eine Stellungnahme des Beschäftigungsbetriebes

    Voraussetzungen

    • Die "widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung" kann beantragen, wer
      in seinem eigenen Betrieb oder als angestellte Fachkraft ausbilden will bzw. soll, sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf kein/e Ausbilder/in zur Verfügung steht,
    • Berufserfahrung
      eine Berufserfahrung im auszubildenden Beruf von mindestens dem 1 1/2 fachen der regulären Ausbildungszeit nachweisen kann (bei einer dreijährigen Ausbildungszeit also 4 1/2 Jahre Berufserfahrung),
    • fehlende Prüfung
      ...die Prüfung aufgrund objektiver Gründe nicht ablegen kann oder für den die Prüfung aufgrund einer besonderen Lebenssituation bzw. außerordentlicher beruflicher oder sozialer Belastungen nicht zumutbar wäre.
    • und wenn nicht die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen oder das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden untersagt wurde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    6 Wochen

    Kosten

    85,00 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Ausbildereignung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 26.05.2023