Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

    Glücksspiel - Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen

    Beschreibung

    Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag. Diese Erlaubnis kann nur von einem nach dem Glücksspielstaatsvertrag konzessionierten Veranstalter beantragt und nur diesem erteilt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung auch ausschließlich an diese. Sollten Sie sich für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter. Anträge auf die Genehmigung einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.

    Ansprechpartner

    Glücksspielwesen (Glücksspielwesen)

    Aktuelles

    Glücksspielwesen

    Beschreibung

    Glücksspielwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichstr. 219

    10969 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: post.gluecksspielaufsicht@labo.berlin.de

    Fax: (030) 9028-3455

    Telefon Festnetz: (030) 115

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 13.07.2023

    erforderliche Unterlagen

    • Übermittlung der vollständigen Antragsunterlagen
      • ein Set in Papierform
      • ein Set in digitaler Form per E-Mail über das Kontaktformular
    • Angaben zum Antragsteller
    • Anschrift der Wettvermittlungsstelle
    • Konzession der Antragsstellers (beglaubigte Kopie)
    • Weitere Unterlagen zwingend erforderlich
      • Genaue Auflistung in den "Hinweisen zur Beantragung einer Erlaubnis zur stationären Vermittlung von Sportwetten für konzessionierte Veranstalter" (unter Weiterführende Informationen).

    Voraussetzungen

    • Gültige Konzession des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Veranstalter von Sportwetten
    • Hinweise für Wettvermittlungsstellen zum Konzessionierungsverfahren und zur Anwendung der Übergangsregelung nach § 9 Abs. 9 AGGlüStV
      Da das Regierungspräsidium Hessen bis zum 30.6.2020 voraussichtlich keinem Veranstalter von Sportwetten eine Konzession erteilen wird, ist es den Veranstaltern aktuell unmöglich, einen wirksamen Antrag nach § 9 Abs. 2 AGGlüStV innerhalb der Frist aus § 9 Abs. 9 Satz 1 AGGlüStV zu stellen. Im Ergebnis findet die Regelung des § 9 Abs. 9 Satz 1 bis 3 AGGlüStV keine Anwendung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Je nach Aufwand

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Sportwetten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 21.08.2023