Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz
Zulassungsbescheinigung Teil II für KFZ wegen Verlust oder Diebstahl ersetzen
Beschreibung
Der Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen.
Diese unterrichtet, beim Vorliegen der Voraussetzungen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA erklärt die in Verlust oder in Diebstahl geratene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief mit einer Vorlagefrist für ungültig (Aufbietungsverfahren). Die Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere und ein eventueller Halterwechsel sind erst nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens (ca. 3 Wochen nach Einleitung des Verfahrens) möglich.
Hinweis: Bei Zulassungen vor 10/2005 wird die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) Fahrzeugschein und die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) Fahrzeugbrief genannt. Bei der ZB I und ZB II handelt es sich um EU harmonisierte Fahrzeugdokumente, welche Sie erhalten, wenn Sie den Verlust eines Fahrzeugscheins oder Fahrzeugbriefs anzeigen.
Diese unterrichtet, beim Vorliegen der Voraussetzungen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA erklärt die in Verlust oder in Diebstahl geratene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief mit einer Vorlagefrist für ungültig (Aufbietungsverfahren). Die Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere und ein eventueller Halterwechsel sind erst nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens (ca. 3 Wochen nach Einleitung des Verfahrens) möglich.
Hinweis: Bei Zulassungen vor 10/2005 wird die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) Fahrzeugschein und die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) Fahrzeugbrief genannt. Bei der ZB I und ZB II handelt es sich um EU harmonisierte Fahrzeugdokumente, welche Sie erhalten, wenn Sie den Verlust eines Fahrzeugscheins oder Fahrzeugbriefs anzeigen.
Ansprechpartner
Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg (Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg)
Aktuelles
Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg
Beschreibung
Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg (Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg)
Aktuelles
Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg
Beschreibung
Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
- ggf. Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers - es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht - und Personaldokument des Bevollmächtigten
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie (bei Firmen)
- ggf. Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (HU-Prüfbericht) wenn das Datum der nächsten Hauptuntersuchung nicht aus den vorgelegten Dokumenten hervorgeht
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie (bei Vereinen)
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Diebstahlsanzeige oder Versicherung an Eides Statt über den Verlust
Formulare
Voraussetzungen
- Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist nur nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens möglich
- Vorlage des Fahrzeugscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I
Zur Ausfertigung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich, da diese eingezogen und ebenfalls ersetzt werden muss. - Versicherung an Eides Statt beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II
Beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II ist immer eine Versicherung an Eides Statt vom letzten Gewahrsamsinhaber abzugeben.
Die erforderliche eidesstattliche Versicherung kann in Einzelfällen gebührenpflichtig bei der Zulassungsbehörde zur Niederschrift aufgenommen werden. Ferner kann sie auch von einem Notar aufgenommen werden. Die Urkunde ist dann im Original vorzulegen. Schließlich kann der Betroffene die Erklärung auch selbst schriftlich fertigen und der Zulassungsbehörde übergeben. - Diebstahlsanzeige bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II
Beim Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Diebstahlanzeige vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 14 Abs. 5
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 5
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 29
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 27
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 393
- Strafgesetzbuch (StGB) §§ 156, 161
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Wochen
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt 13,80 Euro für die Aufbietung der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt.
Nach erfolgter Aufbietung fallen Gebühren in Höhe von 16,50 Euro für die Ausfertigung neuer Dokumente an.
Nach erfolgter Aufbietung fallen Gebühren in Höhe von 16,50 Euro für die Ausfertigung neuer Dokumente an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Fahrzeugbrief