Kraftfahrzeug - Kurzzeitkennzeichen beantragen

    Beschreibung

    Ein Kurzzeitkennzeichen wird ausschließlich zur Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben.

    Der Zuteilungszeitraum beträgt maximal 6 Tage ab dem Tag der Antragstellung. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.

    Ansprechpartner

    Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg (Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg)

    Aktuelles

    Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg

    Beschreibung

    Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Ferdinand-Schultze-Str. 55

    13055 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: post.kfz-zulassung@labo.berlin.de

    Fax: (030) 9028-3445

    Telefon Festnetz: (030) 90269-3300

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg (Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg)

    Aktuelles

    Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg

    Beschreibung

    Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Jüterboger Str. 3

    10965 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: post.kfz-zulassung@labo.berlin.de

    Fax: (030) 9028-3446

    Telefon Festnetz: (030) 90269-3300

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 02.10.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag für Kurzzeitkennzeichen
      (siehe "Formulare")
    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
      oder eine amtlich beglaubigte Kopie
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
    • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder COC oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
    • Vollgutachten gemäß § 21 STVZO
      Nur bei ausländischen Fahrzeugen aus Drittstaaten erforderlich.
    • Datenbestätigung der Technischen Prüfstelle
      Nur bei ausländischen Fahrzeugen mit vorheriger Zulassung in der EU notwendig.
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
      Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
    • ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
      es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht
    • Gewerbeanmeldung/Auszug aus dem Handelsregister im Original (oder beglaubigte Kopie) sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
      (bei Firmen)
    • Auszug aus dem Vereinsregister im Original (oder beglaubigte Kopie) sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
      (bei Vereinen)
    • ggf. Empfangsbevollmächtigung
      bei antragstellenden Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sind die Daten einer empfangsbevollmächtigten Person nachzuweisen

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug muss den Zulassungsbehörden bekannt sein, d.h. es verfügt über Typ- oder Einzelgenehmigung
      • Kann eine Betriebserlaubnis nicht vorgelegt werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten beschränkt, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis (Typ- oder Einzelgenehmigung) zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk am Standort des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück stehen.
      • Eine Übersicht der angrenzenden Zulassungsbezirke finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.
    • Eine gültige HU / Sicherheitsprüfung SP (Ablauf nach Ende der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens) muss nachgewiesen werden
      • Kann eine gültige HU / Sicherheitsprüfung SP nicht nachgewiesen werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten zur Erlangung der HU/SP zu einer Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk am Standort des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Bezirk und zurück beschränkt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 13,10 EUR.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    rote Kennzeichen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 19.04.2024