Ukrainekrise; Selbstmeldung durch Flüchtlinge

    Wenn Sie länger in Bayern bleiben möchten, als es Ihr Aufenthaltsstatus zulässt oder Sie jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe benötigen (u.a. Unterkunft, Essen, medizinische Versorgung), müssen Sie registriert werden.

    Beschreibung

    Die Europäische Union hat beschlossen, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine das Aufnahmeverfahren nach der EU- Richtlinie über den vorrübergehenden Schutz zu eröffnen. Damit ist in Deutschland ein unbürokratisches Verfahren zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine möglich.

    Bitte wenden Sie sich an die nächstgelegene Registrierungsmöglichkeit. Diese sind:

    • alle Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreien Städte);
    • die ANKER-Einrichtungen in Manching, Deggendorf, Regensburg, Bamberg, Zirndorf und Schweinfurt;
    • das Behördenzentrum in Augsburg;
    • das Ankunftszentrum in München;
    • die Bearbeitungsstraßen der Bundespolizei in Passau und Rosenheim.

    Dort werden Sie registriert und danach befragt, ob Sie eine Unterkunft benötigen.

    Wenn Sie eine Unterkunft benötigen, wird Ihnen ein Platz in einer Unterkunft zugewiesen.

    Wenn Sie bereits eine Unterkunft gefunden haben, können Sie nach der Registrierung dorthin weiterreisen bzw. zurückreisen.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen, ein Asylantrag ist nicht erforderlich. Die Aufnahme von ukrainischen Staatsangehörigen kann auf der Grundlage der sog. Richtlinie über den vorübergehenden Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen erfolgen. Das Recht dazu, einen Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig davon grundsätzlich fort.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024

    Stichwörter

    Ukraine

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English