Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Gewährung

    Kinderbetreuung; Beantragung einer Förderung für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

    Die Kosten der Kinderbetreuung können ganz oder teilweise übernommen oder erlassen werden, wenn die Zahlung für Eltern oder dem Elternteil finanziell nicht möglich ist.

    Beschreibung

    In Kindertagesreinrichtungen werden Kinder während des Tages gebildet, erzogen und betreut. Kindertageseinrichtungen richten sich entweder vorwiegend an eine bestimmte Altersgruppe, oder sie bieten eine erweiterte Altersmischung. Einrichtungen, die überwiegend Kinder aus einer Altersgruppe aufnehmen, sind: Kinderkrippen (0-3 Jahre), Kindergärten (3-6 Jahre) und Kinderhorte (6-14 Jahre). Altersgemischte Einrichtungen sind beispielsweise Häuser für Kinder, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet (0-14 Jahre). Daneben bestehen Sonderformen, z.B. Tagesstätten in Verbindung mit Schulen und heilpädagogische Tagesstätten der Erziehungshilfe, Tagesheime. 

    Die Kindertagespflege ist die familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung für Kleinkinder, aber auch für Kindergarten- und Schulkinder, bei der individuelle Bedürfnisse besonders gut berücksichtigt werden können. Die Betreuung erfolgt durch eine feste Bezugsperson (Tagespflegeperson) in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen.

    Können sich Eltern auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Gebühren (bzw. den Elternbeitrag) einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder eine Ferienmaßnahme nicht leisten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.

    An die Stelle der Eltern tritt ggf. derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 5 - Sg. 50 - Jugendhilfe Verwaltung (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptplatz 22

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: jugendamt@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7357986848507Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-235

    Fax: +49 8441 27-13235

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

      • Nachweis über die Höhe Ihres Nettoverdienstes der letzten 12 Monate und/oder
      • aktueller Bescheid über Gewährung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und/oder
      • Nachweise anderer Einkünfte (z. B. Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Unterhaltszahlungen,  BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Rente, Miet- und Pachteinnahmen usw.
         
      • Nachweis über die Höhe Ihrer Kaltmiete und eine detaillierte Betriebskostenaufschlüsselung (vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung oder eine Kopie Ihres Mietvertrages) oder
      • Nachweis über die Höhe der Belastungen für Eigenheim (z. B. Schuldzinsen, Grundsteuer, Kaminkehrergebühren, Kanal-/Abwassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren, Gebäudeversicherung) oder
      • aktuellen Bescheid der Wohngeldstelle über Wohngeld bzw. Lastenzuschuss
         
      • ggf. Nachweise über Versicherungsbeiträge - aus den Unterlagen müssen die Höhe des Versicherungsbeitrags und der Zahlungsmodus (monatlich, ¼jährlich, ½jährlich oder jährlich) und die Art der Versicherung (Hausrat-, Unfall-, Privathaftpflicht-, Arbeitsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, zusätzliche private Krankenversicherung) ersichtlich sein
      • ggf. Nachweis über die Beiträge zu einer Riester-Rente
      • ggf. Nachweise über bestehende Ratenzahlungsverpflichtungen - aus den Unterlagen müssen der Grund der Ratenzahlung (z. B. Auto- oder Möbelkauf, Renovierungskosten, Mietrückstände), die monatliche Ratenhöhe und die Laufzeit der Ratenzahlungsverpflichtung ersichtlich sein
      • ggf. Nachweise über sonstige finanzielle Belastungen (z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, Unterhaltszahlungen)

    Voraussetzungen

    Ob die Kosten in voller Höhe übernommen oder bezuschusst werden, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab.

    Eine Übernahme der Kosten ist jedoch immer möglich, wenn Eltern oder Kind:

    • Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II-Leistungen),
    • Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
    • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
    • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
    • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Es muss ein entsprechender Antrag beim Jugendamt gestellt werden. Dieser muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben von der Tageseinrichtung bestätigt werden.

    Sollten die Kosten übernommen werden, erfolgt die Überweisung des Beitrags auf das Konto der Tageseinrichtung.

    Fristen

    Der Antrag ist vor Aufnahme Ihres Kindes in die Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflegestelle, oder der Anmeldung für eine Ferienmaßnahme zu stellen bzw. umgehend sobald die Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse während der Kostenübernahme oder Bezuschussung ändern, ist dies dem Jugendamt umgehend mitzuteilen. Es erfolgt dann eine Neuberechnung. Falsche oder unvollständige Angaben sowie das Versäumnis der Mitteilung von Änderungen können zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen führen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 11.12.2024

    Stichwörter

    Beitragsübernahme, Elternbeitrag, Elternbeiträge, Essenskosten, Fahrtkosten, Fahrtkostenabrechnung, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, Gebührenbefreiung, Kindertagespflege, KiTa-Gebühren, Teilnahmebeitrag, Übernahme Kita-Beitrag, Übernahme von Beiträgen, Übernahme von Teilnahmebeiträgen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English