Naturschutzrechtliche Befreiung; Beantragung
Beschreibung
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Im Freistaat Bayern gelten Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft nicht als gärtnerisch genutzte Grundflächen.
Dieses Verbot gilt nicht
- für Bäume in Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (Flächen im Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen gelten in Bayern als gärtnerisch genutzte Grundflächen),
- für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen (z. B. üblicher Heckenschnitt, Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen, so genannter Sommerschnitt von Obstbäumen),
- für Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind,
- für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
- behördlich durchgeführt werden,
- behördlich zugelassen sind oder
- der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- bei zulässigen Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird,
- für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft.
Befreiungen von diesem Verbot sind gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich und können bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Erlangen-Höchstadt (LRA ERH)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 2520
91013 Erlangen
Kontakt
E-Mail: poststelle@erlangen-hoechstadt.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=34442570404Sicheres Kontaktformular
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Telefon Festnetz: +49 9131 803-0
Fax: +49 9131 803-491000
Internet
Voraussetzungen
- Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen oder
- das Verbot würde zu einer unzumutbaren Belastung im Einzelfall führen und
- die Abweichung muss mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Befreiung bei der zuständigen unternen Naturschutzbehörde beantragen.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023