Naturschutzrechtliche Vorschriften Befreiung

    Naturschutzrechtliche Befreiung; Beantragung

    Bestimmte Teile der Landschaft sind gesetzlich geschützt. Wenn von den Verboten abgewichen werden soll, benötigen Sie eine Befreiung, wenn keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

    Beschreibung

    In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

    Im Freistaat Bayern gelten Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft nicht als gärtnerisch genutzte Grundflächen.

    Dieses Verbot gilt nicht

    • für Bäume in Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (Flächen im Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen gelten in Bayern als gärtnerisch genutzte Grundflächen),
    • für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen (z. B. üblicher Heckenschnitt, Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen, so genannter Sommerschnitt von Obstbäumen),
    • für Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind,
    • für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
      • behördlich durchgeführt werden,
      • behördlich zugelassen sind oder
      • der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
    • bei zulässigen Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird,
    • für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft.

    Befreiungen von diesem Verbot sind gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich und können bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.

      Online-Dienste

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      Ansprechpartner

      Landratsamt Cham - Naturschutz (LRA CHA)

      Adresse

      Hausanschrift

      Rachelstr. 6

      93413 Cham

      Postfachadresse

      Postfach 1432

      93404 Cham

      Öffnungszeiten

      Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


      Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin! Öffnungszeiten der Zulassungsstelle Cham: Mo-Fr 7:30-12:00, Di 13:30-15:30, Do 13:30-17:45 bea: dies gilt nur für die Zulassungsstelle (nicht für Führerscheinstelle)
      und nach Vereinbarung

      Kontakt

      E-Mail: naturschutz@lra.landkreis-cham.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/226630080789Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 9971 78-0

      Fax: +49 9971 78-399

      Internet

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Voraussetzungen

      • Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen oder
      • das Verbot würde zu einer unzumutbaren Belastung im Einzelfall führen und
      • die Abweichung muss mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sein.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Sie müssen die Befreiung bei der zuständigen unternen Naturschutzbehörde beantragen.

      Fristen

      kein

      Kosten

      keine

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English