Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Sozialhilfe; Beantragung der Übernahme von Bestattungskosten

    Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag vom Sozialamt übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

    Beschreibung

    In Deutschland besteht Bestattungspflicht.

    Als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person müssen Sie gemäß der gesetzlich geregelten Reihenfolge für die Bestattung sorgen und die dabei anfallenden Kosten übernehmen. Die entstandenen Kosten können Sie von den Erbinnen, Erben oder sonst Zahlungspflichtigen einfordern, wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören.

    Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit Ihnen als gesetzlich verpflichteter Person, insbesondere auf Grund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) eine Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Den Erben ist in jedem Fall zuzumuten, den Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen.

    Es werden die erforderlichen Kosten für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller Gebühren übernommen. Zu übernehmen sind dabei allerdings nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Dazu zählen insbesondere die Kosten für:

    • die Leichenschau
    • die Leichenbeförderung
    • einen Sarg einfachster Ausstattung mit Kissen-Decken-Garnitur
    • das Einkleiden und Einsargen der Leiche
    • die Bestattungskosten der Gemeinde (Hierzu zählen auch die Grabgebühren für ein einfaches Reihengrab. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene in einer bereits vorhandenen Familiengrabstätte bestattet wird und hierdurch höhere Folgekosten entstehen.); Leichenhausgebühren
    • einfachen Blumenschmuck bzw. Sargbukett
    • das erstmalige Anlegen des Grabes und Erstbepflanzung
    • ein einfaches Grabkreuz bzw. ein einfacher Grabstein (sofern von der Friedhofssatzung ausdrücklich vorgeschrieben)

    Anstelle einer Erdbestattung ist auch eine Feuerbestattung möglich, in diesem Fall werden in angemessenem Umfang zusätzlich folgende Kosten übernommen:

    • Kosten für die Leichenbeförderung zum Krematorium
    • Kosten der Einäscherung
    • Urne
    • Grabgebühren für ein einfaches Urnengrab

    Die Besonderheiten einer Bestattung anderer Glaubensrichtungen werden respektiert. Die Kosten für glaubensbedingte Besonderheiten werden in angemessener Höhe übernommen.

    Die Übernahme der Kosten für darüberhinausgehende Leistungen sind nicht möglich und muss vom Sozialamt abgelehnt werden. Die Kosten hierfür sind in diesem Falle selbst zu tragen. Nicht übernommen werden unter anderem die Kosten für:

    • eine Todesanzeige, Danksagung
    • den Leichenschmaus
    • Dienstleistungen des Bestattungsunternehmens, sofern diese dem Verpflichteten zugemutet werden können
    • Sterbebilder
    • laufende Grabpflege
    • Trauerkleidung

    Überführungskosten können übernommen werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt; dies gilt grundsätzlich nicht für die Überführung ins Ausland.

    Zuständiges Sozialamt

    Wenn die verstorbene Person Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe war, ist der Träger der Sozialhilfe, welcher der verstorbenen Person zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat, zuständig.

    In allen anderen Fällen ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (das gilt auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II des Verstorbenen).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 2 - Sg. 20 - Soziales (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptplatz 22

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: soziales@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6507659117495Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-0

    Fax: +49 8441 27-5300

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem jeweiligen Antragsformular. In der Regel werden hierzu folgende Unterlagen/Angaben benötigt:
    • Nachweise/Angaben zur verstorbenen Person:

      • Sterbeurkunde
      • Angaben/Unterlagen über eine Lebens-/Sterbeversicherung
      • Aufstellung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen
      • falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
      • Aufstellung der möglichen Erbinnen / Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Person (z.B. Ehegattin oder Ehegatte; eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner; Kinder; Eltern, Enkelkinder, Großeltern).
    • Nachweise der antragstellenden Person:

      • Falls vorhanden: Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
      • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
      • Nachweise über die Vermögensverhältnisse
      • Nachweise der monatlichen Belastungen
      • Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
      • falls Sie den Antrag erst nach der Bestattung stellen: Originalrechnung des Bestattungsinstituts

    Voraussetzungen

    • Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
      Rechtlich verpflichtet sind:
      • vertraglich Verpflichtete z. B. aus Altenteil oder aus einem notariellen Vertrag
      • Erben
      • Väter nichtehelicher Kinder beim Tod der Mutter infolge Schwangerschaft oder Geburt, auch für die Kosten der Beerdigung des totgeborenen Kindes oder einer Fehlgeburt
      • unterhaltsverpflichtete Ehegatte, Eltern und Kinder des Verstorbenen
      • öffentlich-rechtlich verpflichtete Bestattungspflichtige, die in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz einen Bestattungsauftrag erfüllt haben. In entsprechender Reihenfolge: Ehegatten, Kinder / Adoptivkinder, Eltern / Adoptiveltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Neffen/ Nichten, Verschwägerte 1. Grades
    • Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
    • Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen.
    • Die Kosten sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
    • Sie sind durch einen mit dem Bestattungsinstitut geschlossenen Werkvertrag oder einen von der zuständigen Ordnungsbehörde erlassenen Leistungsbescheid tatsächlich mit den Kosten belastet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten schriftlich bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Von dort werden Sie in der Regel ein entsprechendes Antragsformular erhalten.  

    Stimmt die zuständige Behörde Ihrem Antrag zu, erfolgt die Zahlung entweder an Sie selbst oder mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis direkt an das Bestattungsunternehmen.

    Fristen

    Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Behörde, da wie oben angemerkt nur die erforderlichen Kosten übernommen werden können.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 29.11.2024

    Stichwörter

    bestatten, Sozialbestattung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English