Pflege; Anzeige von vorbehaltenen Tätigkeiten

    Das Erbringen oder Anbieten von krankenpflegerischen Tätigkeit gegen Entgelt ist unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Die Beschäftigung entsprechender Personen hierfür ist ebenfalls anzeigepflichtig.

    Beschreibung

    Wenn Sie gegen Entgelt vorbehaltene Tätigkeiten im Sinne von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) erbringen oder anbieten, müssen Sie dies unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung dem Gesundheitsamt unverzüglich melden.

    Wenn Sie eine solche Tätigkeit erbringen oder anbieten und hierfür entsprechende Personen beschäftigen, müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen angeben, die leitenden Pflegefachpersonen benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die unter Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) genannten Unterlagen vorlegen.

    Änderungen oder Aufgabe anzeigepflichtiger Tatsachen müssen dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich gemeldet werden.

    Oben gesagtes gilt aber nicht für vorbehaltene Tätigkeiten, die in nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen, in Krankenhäusern im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesen und der Heilquelle oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist, sowie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe erbracht werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 4 - Sg. 45 - Gesundheitsamt (Standort 1) (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Poststraße 1

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

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    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr





    Das Bauamt ist telefonisch am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag erreichbar. Persönliche Beratungstermine sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    E-Mail: gesundheitsamt@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/011769062188Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-1411

    Fax: +49 8441 27-131411

    Internet

    Sprachversion

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    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 4 - Sg. 45 - Gesundheitsamt (Standort 2) (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Krankenhausstr. 70

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm

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    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

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    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mo - Do nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr Das Gesundheitsamt ist derzeit telefonisch erreichbar: Mo - Fr 8:00 - 12:00 Uhr Mo - Do 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: gesundheitsamt@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/011769062188Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-1400

    Fax: +49 8441 27-1420

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    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen (LRA GAP)

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    82467 Garmisch-Partenkirchen

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    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

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    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


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    erforderliche Unterlagen

    • Eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen sind beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt einzureichen.

    Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die natürliche Person ihre Hauptwohnung hat oder die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist. Bei sonstigen Anbietern von Pflegedienstleistungen ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk diese ihren Sitz haben oder die Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.

    Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber dem Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Niederlassung gelegen ist.

    Die Behörde kann auf Wunsch eine Bestätigung der Anzeige ausstellen.

    Fristen

    Beginn, Änderungen und Aufgabe der Tätigkeit müssen unverzüglich angezeigt werden.

    Kosten

    • Anzeige: keine
    • Bestätigung (z. B. für Krankenkasse): kostenpflichtig

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 10.08.2023

    Stichwörter

    ambulante Pflegedienste

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English