Besonders sachkundige Versteigerer Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Versteigerergewerbe; Beantragung der Bestellung als besonders sachkundiger Versteigerer

    Wenn Sie öffentliche Versteigerungen (zwangsweise Pfandverkäufe oder Notverkäufe) durchführen möchten, müssen Sie von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt worden sein.

    Beschreibung

    Wenn Sie als gewerbsmäßiger Versteigerer oder dessen Angestellter öffentliche Versteigerungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (z. B. §§ 383 Absatz 3, 966 Absatz 2, 1233 Absatz 2, 1235 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch und §§ 373, 376 Handelsgesetzbuch) durchführen möchten, benötigen Sie hierfür eine öffentliche Bestellung. Der Eigentümer des Versteigerungsgutes hat auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise durch den Versteigerer wahrgenommen werden. Daher setzt die Bestellung als öffentlicher Versteigerer den Nachweis einer besonderen Sachkunde, die sich etwa in fundiertem Fachwissen, großer Berufserfahrung und besonderer Vertrauenswürdigkeit zeigt, voraus.

    Die öffentliche Bestellung kann entweder allgemein zur Durchführung öffentlicher Versteigerungen berechtigen oder sich auf bestimmte Arten von Versteigerungen (z.B. Grundstücke, Teppiche, Kunst) beschränken.

    Als öffentlich bestellte Versteigerer werden Sie darauf vereidigt, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Miesbach (LRA MB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosenheimer Str. 1 - 3

    83714 Miesbach

    Postfachadresse

    Postfach 303

    83711 Miesbach

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Öffnungszeiten und Corona-Schutzvorkehrungen am Landratsamt Miesbach

    Um Mitarbeiter und Kunden vor einer möglichen Virus-Übertragung zu schützen, hat das Landratsamt Schutzvorkehrungen getroffen. Persönliche Termine sind wieder in allen Bereichen möglich, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die zuständigen Mitarbeiter holen die Kunden an der Eingangstür des jeweiligen Hauses ab. Kunden können auch am Haupteingang (Haus A gegenüber des Zulassungsstellen-Parkplatzes an der Rosenheimer Straße) klingeln und werden dann über den Bürgerservice zum zuständigen Mitarbeiter gelotst. Die Eingangstüren bleiben zur Kontrolle der Besucherströme noch verschlossen. In den öffentlichen Bereichen des Landratsamtes (Gänge, Treppen etc.) muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Auch beim persönlichen Gespräch muss der Mindestabstand beachtet werden, sonst muss auch hier der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

    Der Bürgerservice ist telefonisch durchgehend erreichbar

    Montag bis Mittwoch 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
    Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr

    Zulassungsstelle und Führerscheinstelle: Die Kfz-Zulassungsstelle ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung wieder zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet. Termine sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich über 08025 704 2320, zulassung@lra-mb.bayern.de oder online.

    Die Fahrerlaubnisbehörde ist ebenfalls zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Eine Vorsprache kann nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 08025 704 2330 erfolgen.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-mb.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=75331406415Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/75331406415Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8025 704-0

    Fax: +49 8025 704-77040

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Unterlagen, bayernweit: Zusätzlich zu Ihrem Antrag müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:

      • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
      • Lebenslauf
      • Zeugnisse, Fortbildungen etc. (Kopien)
      • Kopie der Versteigerererlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO
      • Nachweise der besonderen Sachkunde (z. B. Aufstellung über bisher durchgeführte Versteigerungen nach Art, Ort und Zeitpunkt)
      • bei Angestellten zusätzlich: Nachweis der Beschäftigung und der Weisungsfreiheit vom Arbeitgeber

    Voraussetzungen

    • Antragsteller ist eine natürliche Person
    • Vorliegen der Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
    • bei allgemeiner öffentlicher Bestellung: Nachweis der besonderen Sachkunde (das heißt überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen in den wichtigsten Sachbereichen, z. B: Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst, Hausrat)
    • bei öffentlicher Bestellung für ein besonderes Sachgebiet: Nachweis der besonderen Sachkunde (siehe oben) für dieses Sachgebiet
    • Kenntnis sämtlicher einschlägiger Bestimmungen der GewO, der Versteigererverordnung, des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers betreffen
    • große Berufserfahrung als Versteigerer
    • besondere Vertrauenswürdigkeit, die sich in gewissenhafter und unparteilicher Aufgabenausübung in der Vergangenheit zeigt

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen Ihre öffentliche Bestellung und geben dabei an, ob Sie allgemein oder nur für bestimmte Arten von Versteigerungen, das heißt für ein bestimmtes Sachgebiet, bestellt werden möchten. Im letztgenannten Fall prüft die zuständige Behörde, ob in dem angestrebten Sachgebiet ein Bedarf an öffentlichen Versteigerungen besteht.

    Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kann die zuständige Stelle Referenzen einholen, sich Unterlagen über die durchgeführten Versteigerungen vorlegen lassen und Stellungnahmen von Dritten oder einem Fachgremium einholen.

    Wenn Sie die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, werden Sie vereidigt und erhalten eine Bestellungsurkunde und den Bestellungsbescheid.

    Kosten

    50 bis 300 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.2)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 09.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English