Ausländische Berufsqualifikation als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied Anerkennung
    99150101016000

    Hufbeschlagschmied/-in; Beantragung der Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses sowie der staatlichen Anerkennung

    Sie können die Prüfung der Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses sowie die staatliche Anerkennung nach erfolgter Gleichstellung des Prüfungszeugnisses beantragen.

    Beschreibung

    Eine Hufschmiedin, ein Hufschmied, in Deutschland offiziell Hufbeschlagschmied genannt, ist ein Spezialist für die Pflege (das Ausschneiden) und das Beschlagen von Tierhufen mit Hufeisen oder anderen Materialien. Die Hufeisen und Hufnägel stellt er traditionell auch selbst im Schmiedeprozess her bzw. passt die Hufeisen der individuellen Form des Hufes an. Die Arbeit beinhaltet auch die Behandlung verletzter und kranker Hufe.

    Wer eine Prüfung zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied nicht im Anwendungsbereich des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworben hat, benötigt für eine staatliche Anerkennung zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied in Deutschland zuerst eine staatliche Gleichstellung seines ausländischen Prüfungszeugnisses mit den Prüfungszeugnissen nach der deutschen Hufbeschlagverordnung.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gleichstellung des Prüfungszeugnisses und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in sind in der Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung – HufBeschlAnerkennV) geregelt.

    Online-Dienst

    Gleichstellung von Prüfungszeugnissen sowie staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/als Hufbeschlagschmied - Antrag; Ergänzung: Regierung von Oberbayern

    ID: L100042_209534.-176591

    Beschreibung

    Sie können über dieses Online-Verfahren die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen sowie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/als Hufbeschlagschmied beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 61 - Bildung in der Land- und HauswirtschaftReg OB

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    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • Für eine staatliche Anerkennung nach erfolgter Gleichstellung des Prüfungszeugnisses sind folgende Unterlagen nötig:

      • Nachweis über das Bestehen einer Prüfung im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags (Prüfungszeugnis/Abschlussdokumente)
      • Nachweis (nicht älter als sechs Monate) über das Vorliegen der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis oder eine Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben wurde)
      • Anerkennungsurkunde und Gewerbeanmeldung der Ausbilderin/des Ausbilders

    Voraussetzungen

    Die Prüfung der Gleichstellung Ihres Zeugnisses mit dem Zeugnis einer staatlich geprüften Hufbeschlagschmiedin/eines staatlich geprüften Hufbeschlagschmieds in Deutschland kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen. Sie ist in der Regel abhängig von Ihrem erworbenen Prüfungszeugnis bzw. Ihrer Ausbildungsstätte.

    1. Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 2 HufBeschl-AnerkennV 

    • Sie haben ein Prüfungszeugnis aus dem Ausland, welches in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der HufBeschl-AnerkennV aufgeführt ist und
    • können den Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweisen.

    oder

    2. Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 4 HufBeschl-AnerkennV (wenn das erworbene Prüfungszeugnis nicht in Anlage 1 der HufBeschl-AnerkennV aufgeführt ist)

    • Sie haben ein Prüfungszeugnis oder eine Berufsqualifikation aus dem Ausland und
    • können nachweisen, dass das dort erworbene Prüfungszeugnis bzw. die Berufsqualifikation im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs der Hufbeschlagschmiedin/des Hufbeschlagschmieds berechtigt und
    • es wurde im Rahmen einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass die durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine (ablehnende) Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über einen Antrag auf Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Aner-kennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied kommt zum einen die Erhebung eines Widerspruchs bei der zuständigen Behörde in Betracht. Daneben besteht für die an-tragstellende Person die Möglichkeit der Erhebung einer Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht.

    Verfahrensablauf

    Das Ziel einer Gleichstellung eines Abschlusses ist im Falle der Hufbeschlagschmiedin/des Hufbeschlagschmiedes eine nachfolgend staatliche Anerkennung. Grundsätzlich sind dafür zwei Schritte erforderlich:

    1. Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung
    2. Anerkennung zur staatlich geprüften Hufbeschlagschmiedin/zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied mit dem positiven Bescheid über die Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen.

    Der Antrag ist elektronisch bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen für die Entscheidung fehlen.

    Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über die Gleichstellung des Prüfungszeugnisses und die staatliche Anerkennung ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten, besonders schwierig zu beurteilenden Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftslandes die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.

    Je nach Schwierigkeit des Falles dauert die Bearbeitung eines Antrags i.d.R. zwischen 1 und 3 Monaten, bei besonders schwierigen Fällen bis zu 4 Monate.

    Kosten

    Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gleichstellungsverfahrens und (oder) Anerkennungsverfahrens richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).

    Sofern die Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied nach der HufBeschl-AnerkennV möglich sein sollte, beträgt der Gebührenrahmen 5 EUR bis 25.000 EUR (vgl. Art 6 Abs. 1 Satz 3 KG).

    Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen.

    Sofern ein Antrag auf Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied abzulehnen ist, kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Gebühr (siehe oben) bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.

    Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, sind eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung und die Auslagen zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 15 EUR, höchstens jedoch die für die Amtshandlung vorgesehene Gebühr (vgl. Art. 8 Abs. 2 KG).

    Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach Art. 10 Kostengesetz. Diese können insbesondere bei einem Postzustellungsauftrag anfallen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 25.02.2026

    Hinweise für Bayern: Ergänzung: Regierung von Oberbayern

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberbayern am 16.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English