Tierarzt/Tierärztin; Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungsnachweises aus der EU
Sie können die Anerkennung eines Weiterbildungsnachweises aus der EU bzw. dem EWR und die Zuerkennung der entsprechenden deutschen Bezeichnung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie in einem Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen Weiterbildungsnachweis im Sinne von Artikel 27 i.V.m. Artikel 50 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes erworben haben, kann dieser unter bestimmten Umständen anerkannt und die entsprechende deutsche Bezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern zuerkannt werden.
Sie können den Antrag auf Grundlage der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit § 20 der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern bei der Bayerischen Landestierärztekammer stellen.
Die Bayerische Landestierärztekammer prüft die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn Ihre Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern in der zutreffenden Fassung aufweist.
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, können diese ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von Ihnen im Rahmen Ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat, einem Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworben wurden.
Werden die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgeglichen, haben Sie die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Die Prüfung erstreckt sich ggf. auf diejenigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in denen wesentliche Unterschiede bestehen.
Ansprechpartner
Bayerische Landestierärztekammer (BLTK)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Bavariastr. 7a
80336 München
Öffnungszeiten
Mo 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: kontakt@bltk.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=0068059651111Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0068059651111Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 219908-0
Fax: +49 89 219908-33
Internet
erforderliche Unterlagen
- Dem Antrag sind beizufügen:
- Approbationsurkunde - unbeglaubigte Kopie
- Diplom/Zeugnis über die tierärztliche Grundausbildung - in Originalsprache mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- ggf. Promotionsurkunde - in Originalsprache mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- ggf. Zusammenfassung der Dissertation (sofern fachbezogen) - in Originalsprache mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- Diplom/Anerkennung/Urkunde über die abgeschlossene Weiterbildung - in Originalsprache mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- Curriculum des abgeschlossenen Weiterbildungsganges - in Originalsprache mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- Auf Nachforderung der Bayerischen Landestierärztekammer ggf. weitere Unterlagen
Voraussetzungen
- Tierärztliche Approbation
- Mitgliedschaft bei einem Tierärztlichen Bezirksverband in Bayern
- Weiterbildungsnachweis aus dem Gebiet der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von BerufsqualifikationenFassung vom 17.01.2014
- Art. 27 ff, 50, 51 Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG)
- § 20 Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern
- Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") bei der Bayerischen Landestierärztekammer zu stellen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Die Gebühren werden aufwandsbezogen gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer erhoben.
Eine Mindestgebühr von 200,00 EUR ist bei der Antragstellung zu entrichten.
Die maximale Gebühr beträgt 300,00 EUR.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 30.10.2024
Stichwörter
Tiermediziner, Veterinär