Tierarzt/Tierärztin; Beantragung der Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“
Tierärzte können die Anerkennung für das Führen der Weiterbildungsbezeichnung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen“ beantragen.
Beschreibung
Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ hat zum Ziel, Tierärzten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit in Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Veterinärwesens die erforderlichen besonderen fachlichen, insbesondere für die Anwendung des öffentlichen Veterinärrechts notwendigen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
Tierärzte, die in Bayern tierärztlich tätig sind oder, ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten auf Antrag die Anerkennung, die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“ oder die Bezeichnung „Fachtierarzt/Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen“ zu führen.
Nach vorgeschriebener Weiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung für Tierärzte können diese die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" beantragen. Mit der Anerkennung wird bestätigt, dass die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet wurde und die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen" oder die Bezeichnung "Fachtierarzt/Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen" zu führen.
Ansprechpartner
Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz (Reg MFr)
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Kontakt
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Fax: +49 981 53-1456
Internet
erforderliche Unterlagen
- Sie müssen folgende Unterlage einreichen:
- Amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde
- Amtlich beglaubigte Nachweise über die angegebenen tierärztlichen Tätigkeiten
- Amtlich beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses für den amtstierärztlichen Dienst
Voraussetzungen
Sie müssen die vorgeschriebene Weiterbildungszeit von insgesamt dreijähriger hauptberuflicher tierärztlicher Tätigkeit in staatlichen oder kommunalen Veterinärämtern oder in den für das Veterinärwesen zuständigen Organisationseinheiten einer Regierung, eines Untersuchungsamts oder einer obersten Landesveterinärbehörde in Bayern abgeleitstet haben. Im Fall einer Teilzeittätigkeit verlängern sich die vorgeschriebenen Zeiten entsprechend.
Es müssen mindestens 18 Monate der vorgenannten Zeit auf eine tierärztliche Tätigkeit in Veterinärämtern entfallen. Ausbildungszeiten im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes werden angerechnet.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag muss schriftlich, mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Regierung eingereicht werden.
Zuständig ist die Regierung in deren Zuständigkeitsbereich der Beruf als Tierarzt/Tierärztin ausgeübt wird.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 02.01.2024