Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Anforderung einer Bestätigung
Beschreibung
Verfügungsberechtigte/Vermieter, Mieter und Wohnungssuchende können sich bestätigen lassen, dass eine Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.
Wohnungssuchende können sich zudem bestätigen lassen, dass es sich bei der Wohnung um eine öffentlich geförderte Wohnung handelt.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Stadt Friedberg
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Marienplatz 5
86316 Friedberg
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 18:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@friedberg.de
De-Mail: poststelle@friedberg.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=51664555455Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/51664555455Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 6002-0
Fax: +49 821 6002-490
Internet
Voraussetzungen
Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten/Vermieter schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als gefördert gilt. Bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses können auch Mieter und Wohnungssuchende eine solche Bestätigung anfordern.
Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die Wohnung die er benutzen will, eine neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnung ist.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 18 Abs. 1, 2 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG)
- § 1 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Delegationsgemeinden
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 15.11.2023