Veranstaltungsraum; Anzeige einer vorübergehenden Verwendung
Sie müssen eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern, die nur vorübergehend in einem Raum durchgeführt werden soll, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, anzeigen.
Beschreibung
Die Versammlungsstättenverordnung sieht die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von Räumen, die eigentlich nicht dafür gedacht und genehmigt sind, für die Durchführung von Veranstaltungen vor.
Sollen Veranstaltungen vor mehr als 200 Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht als Versammlungsraum genehmigt sind und die nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen, so ist das der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Räume bereits als Versammlungsstätte genehmigt sind und die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen (LRA ND)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a.d.Donau
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle:
Montag bis Freitag von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Montag, Mittwoch und Donnerstag von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Ausländerwesen:
Montag, Dienstag und Freitag von 08:30 Uhr - 11:30 Uhrund nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@neuburg-schrobenhausen.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=26998061418Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/26998061418Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8431 57-0
Fax: +49 8431 57-205
Internet
erforderliche Unterlagen
- Die ggf. einzureichenden Unterlagen können je nach Art und Größe der Veranstaltung und dem Veranstaltungsort differieren.
Dies sollte rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.
Voraussetzungen
Die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern ist anzuzeigen, wenn
- die Räume nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen und
- eine baurechtliche Genehmigung als Versammlungsraum, die die Art der beabsichtigten Veranstaltung einschließt, nicht vorliegt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anzeige mit den ggf. erforderlichen Unterlagen ist bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob die Veranstaltung wie vorgesehen durchgeführt werden kann. Sie bestätigt dem Betreiber oder Veranstalter den Eingang der Anzeige und teilt ihm mit, ob sie beabsichtigt, Maßnahmen für die Sicherheit zu treffen.
Fristen
Eine generelle, bayernweit vorgegebene Frist gibt es für diese Art der Anzeige nicht. Dies sollte aber rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.
Kosten
Die Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist kostenfrei.
Die etwaige Anordnung von Maßnahmen für die Sicherheit ist gebührenpflichtig.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 06.02.2024