Veranstaltungsraum; Anzeige einer vorübergehenden Verwendung

    Sie müssen eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern, die nur vorübergehend in einem Raum durchgeführt werden soll, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, anzeigen.

    Beschreibung

    Die Versammlungsstättenverordnung sieht die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von Räumen, die eigentlich nicht dafür gedacht und genehmigt sind, für die Durchführung von Veranstaltungen vor.

    Sollen Veranstaltungen vor mehr als 200 Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht als Versammlungsraum genehmigt sind und die nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen, so ist das der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

    Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Räume bereits als Versammlungsstätte genehmigt sind und die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Große Kreisstadt Eichstätt

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 11

    85072 Eichstätt

    Postfachadresse

    Postfach 1344

    85067 Eichstätt

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    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Die ggf. einzureichenden Unterlagen können je nach Art und Größe der Veranstaltung und dem Veranstaltungsort differieren.

      Dies sollte rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.

    Voraussetzungen

    Die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern ist anzuzeigen, wenn

    • die Räume nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen und
    • eine baurechtliche Genehmigung als Versammlungsraum, die die Art der beabsichtigten Veranstaltung einschließt, nicht vorliegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige mit den ggf. erforderlichen Unterlagen ist bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Im Rahmen des Anzeigeverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob die Veranstaltung wie vorgesehen durchgeführt werden kann. Sie bestätigt dem Betreiber oder Veranstalter den Eingang der Anzeige und teilt ihm mit, ob sie beabsichtigt, Maßnahmen für die Sicherheit zu treffen.

    Fristen

    Eine generelle, bayernweit vorgegebene Frist gibt es für diese Art der Anzeige nicht. Dies sollte aber rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.

    Kosten

    Die Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist kostenfrei.

    Die etwaige Anordnung von Maßnahmen für die Sicherheit ist gebührenpflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English