Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen; Beantragung einer Genehmigung für Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen
Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Personenkraftwagen anbieten möchten.
Beschreibung
Bei Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen bestimmen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer im Voraus Umfang und Ziel der Fahrten. Die Fahrten müssen am Ende zum Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen einen für die gesamte Strecke gültigen Fahrschein besitzen, auf dem der Preis vermerkt ist. Sie dürfen keine Reisenden mitnehmen, die nur einen Teil der Strecke buchen wollen.
Die Genehmigung können Sie bei dem Einsatz von Pkw für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Kulmbach - 231 Kfz-Zulassungswesen (LRA KU)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1660
95307 Kulmbach
Öffnungszeiten
Mo 07:45 Uhr - 15:00 Uhr
Di 07:45 Uhr - 15:00 Uhr
Mi 07:45 Uhr - 12:30 Uhr
Do 07:45 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 07:45 Uhr - 12:30 Uhr
Die Kfz-Zulassungsstelle ist nur nach vorheriger Terminvergabe zugänglich. Nutzen Sie hierfür bitte das Formular im Bürgerserviceportal.
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3099545846500Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9221 707-0
Fax: +49 9221 707-240
erforderliche Unterlagen
- Es sind folgende Unterlagen für die Genehmigung erforderlich:
- Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (als beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Gemeinde (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
- Die Bescheinigung benötigen Sie
- von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben sowie
- für sich selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BgF)
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung und möglicherweise Zusatzbescheinigung (Stichtag für beide nicht länger als zwölf Monate zurückliegend)
- wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, von diesen:
- Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung der eingesetzten Fahrzeuge
Voraussetzungen
- persönliche und fachliche Eignung sowohl der antragstellenden Person als auch der eingesetzten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
- Betriebssitz oder Niederlassung im Inland (im handelsrechtlichen Sinn)
- Nachweis, dass das Unternehmen sicher und leistungsfähig ist
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Je nach Angebot können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen.
Sie müssen folgende Angaben zu den verwendeten Fahrzeugen machen:
- Anzahl
- Art
- Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter
- amtliche Kennzeichen
- Hersteller
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Anzahl der Sitzplätze
Nachdem Sie den Antrag mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, können im Rahmen des Anhörverfahrens unter anderem die folgenden Stellen eine Stellungnahme abgeben:
- die Gemeinde
- die Industrie- und Handelskammer
- die Fachgewerkschaft
- der Fachverband
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Fristen
Keine
Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 17.07.2024