Förderung für Teilnahme am Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ Bewilligung

    Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung; Beantragung einer Förderung für die Teilnahme am Schulversuch

    Der Freistaat Bayern fördert die Teilnahme am Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“.

    Beschreibung

    Zweck

    Mit dem Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ wird überprüft, inwieweit eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im sozialpädagogischen Arbeitsfeld beitragen kann.

    Gegenstand

    Gegenstand der Förderung ist die Teilnahme am Schulversuch. Mit diesem soll überprüft werden, inwieweit eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im sozialpädagogischen Arbeitsfeld beitragen kann.

    Nach Ablauf des Schulversuchs zum Schuljahr 2024/2025 werden die Ergebnisse evaluiert und die Erforderlichkeit bzw. Auskömmlichkeit der staatlichen Refinanzierung einer neuen Fachschul-Fachrichtung für diesen Ausbildungsberuf bewertet.

    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger könne kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände als Schulträger kommunaler Fachschulen für Grundschulkindbetreuung sowie private Träger solcher Fachschulen sein.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Zuwendungsfähige Kosten ist bei kommunalen Fachschulen der Lehrpersonalaufwand des kommunalen Schulträgers und bei privaten Fachschulen, der durch die Teilnahme am Schulversuch verursachte notwendige Personal- und Schulaufwand des privaten Schulträgers.

    Art und Höhe

    Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung (Projektförderung).

    Die Höhe des Zuwendungsbetrags ist bei kommunalen Fachschulen der Betrag des gesetzlichen Lehrpersonalzuschusses (Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 – 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG))

    Die Höhe des Zuwendungsbetrags ist bei privaten Fachschulen die Summe aus

    • dem Betrag des Betriebszuschusses (Art. 41 Abs. 1 – 3, i. V. m. Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 – 3 BaySchFG)
    • dem Betrag des Schulgeldersatzes nach Art. 47 Abs. 3 BaySchFG
    • dem Betrag des Pflegebonus nach Nr. 1.3.6 der KMBek v. 12.06.2019, geändert durch KMBek v. 02.09.2019

    Maßgebend für die Berechnung der o. g. Beträge sind die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten des geförderten Schuljahres.

    Ansprechpartner

    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 44 – Schulorganisation, Schulrecht (Reg NB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gestütstraße 10

    84028 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/491859429635Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Finanzierungsplan

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen sind:

    • Rechtsverbindlicher Verzicht auf die Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schüler
    • Einhaltung der Gesamtwochenstunden nach dem Stundenplan der geförderten Fachschule entsprechend der Gesamtwochenstunden der Stundentafel des Schulversuchs (Anlage 2 der Schulversuchsbekanntmachung)
    • Die unterrichtende Lehrkraft besitzt eine Lehramtsbefähigung für berufliche Schulen bzw. eine schulaufsichtliche Genehmigung oder Duldung für das unterrichtende Fach an der betreffenden Fachschule
    • Die Besoldung bzw. das Entgelt der unterrichtenden Lehrkraft an einer kommunalen Schule entspricht der Besoldung bzw. dem Entgelt für vergleichbare staatliche Lehrkräfte
    • Gesicherte wirtschaftliche und rechtliche Stellung der unterrichtenden Lehrkraft an einer privaten Fachschule nach Art. 97 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

    Rechtsgrundlage(n)

    • Refinanzierung des Schulversuchs „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“

      Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. Mai 2020, Az. VI.7-BH9001.7/96/10 (BayMBl. Nr. 282)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung muss bei der örtlich zuständigen Regierung unter Verwendung der bereitgestellten Antragsformulare sowie Beifügung eines Finanzierungsplans erfolgen.

    Die örtlich zuständige Regierung ist auch Bewilligungsbehörde.

    Fristen

    Der Förderantrag ist bis zum 10. November jeden Jahres für das folgende Haushaltsjahr zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist von der Bekanntgabe der Amtlichen Schuldaten abhängig.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in Form von Abschlägen von ¼ des Vorjahresbetrags zum 15.02. und 15.05. sowie einer Schlusszahlung.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 03.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English