Einrichtungen für generalistische Pflegeausbildung; Überprüfung der Geeignetheit

    Die Regierungen überprüfen, ob Einrichtungen für die generalistische Pflegeausbildung zur Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet sind.

    Beschreibung

    Einrichtungen müssen zur Durchführung praktischer Ausbildung geeignet sein. Geeignet sind Einrichtungen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

    In Bayern gibt es derzeit kein formelles Genehmigungsverfahren, die Regierungen überprüfen die Geeignetheit anhand eines einheitlichen Erhebungsbogens im Sinne einer Grundlagenermittlung. Bei Rechtsverstößen kann die Durchführung der Ausbildung untersagt werden.

    Ansprechpartner

    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 53 - Gesundheit (Reg OPf)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

    Postanschrift

    93039 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

    Kontakt

    E-Mail: humanmedizin@reg-opf.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0172730485102Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 5680-0

    Fax: +49 941 5680-1199

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die Geeignetheit einer Einrichtung liegt im Sinne der Grundlagenermittlung derzeit vor, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

    • Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10% während jedes Einsatzes der zu leistenden praktischen Ausbildungszeit
    • Generelles Verbot von Nachtdiensten für Auszubildende ohne unmittelbare Aufsicht
    • Stets angemessenes Verhältnis von Auszubildenden und Pflegefachkräften
    • Vermittlungen der Kompetenzen nach Pflegeberufegesetz, der Pflegeberufe-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung (PflAPrV) und der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Erhebungsbogen ist von den praktischen Einrichtungen eigenverantwortlich auszufüllen. Die Verantwortlichen des Ausbildungsplans haben den Regierungen eine Übersicht aller Kooperationspartner zu übermitteln und bei Änderungen dies unverzüglich anzuzeigen. 

    Sollte aus organisatorischen Gründen die Übermittlung des Erhebungsbogens durch die Verantwortlichen des Ausbildungsplans erforderlich oder gewünscht sein, kann eine entsprechende Delegation der Regierung erfolgen.

    Bei Auffälligkeiten bzw. Rechtsverstößen sollen die Verantwortlichen des Ausbildungsplans bzw. die Pflegeschulen unverzüglich mit der zuständigen Regierung in Kontakt treten, um eine Gefährdung des Ausbildungsziels zu vermeiden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 10.07.2024

    Stichwörter

    Eignung von Einrichtungen, Grundlagenermittlung, Nachweis Praxisanleitung Pflegeeinrichtungen, Pflegeausbildung, Pflegeeinrichtungen, praktische Pflegeausbildung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English